====== Unerwünschte Werbung ====== -> [[Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb]] \\ Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt - von dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG abgesehen - jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung dar. Diese gesetzgeberische Wertung ist bei der Beurteilung der Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuchs ebenfalls heranzuziehen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.((BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12 - Empfehlungs-E-Mail; m.V.a. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 7 Rn. 14; Koch in Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 7 Rn. 153)) Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger Werbung gegenüber dem Empfänger ist die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig.((BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12 - Empfehlungs-E-Mail; m.V.a. BGH, GRUR 2009, 980 Rn. 14 - EMail-Werbung II)) Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den In-ternetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen [[Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb]] dar. ===== siehe auch ===== § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG -> [[Unerwünschte Werbung]] \\ -> [[Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb]] \\