====== Unberechtigte Abmahnung ====== -> [[unberechtigte Schutzrechtsverwarnung]] Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der mit ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht((BGH, Urteil vom 23. Februar 2017 - I ZR 92/16, GRUR 2017, 793 Rn. 16 = WRP 2017, 956 - Mart-Stam-Stuhl)) und sie nicht rechtsmissbräuchlich erfolgte((BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 106/10, GRUR 2013, 176 Rn. 20 = WRP 2013, 336 - Ferienluxuswohnung, mwN)).((BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18 - Der Novembermann)) Eine [[unberechtigte Schutzrechtsverwarnung]] kann aufgrund eines [[Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb|Eingriffes in den eingeführten und ausgeübten Geschäftsbetrieb]] eine Schadensersatzpflicht gemäß § 823 I BGB auslösen. Verfügt der Schutzrechtsinhaber nicht über ausreichend Informationen, um eine Schutzrechtsverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu bejahen, so ist deshalb eine [[Berechtigungsanfrage]] anzuraten. Zu beachten ist zudem, daß selbst eine berechtigte Verwarnung einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. So werden regelmäßig Abnehmerabmahnungen mit irreführenden Angaben über die der Abmahnung zugrundeliegenden Schutzrechte als wettbewerbsverstoß betrachtet. Im Einzelfall kann sogar eine berechtigte und nicht irreführende Abmahnung gegen Abnehmer einen Wettbewerbsverstoß darstellen, falls der Hersteller selbst nicht angegriffen wird und anzunehmen ist, daß die Abnehmer sich nicht adäquat gegen den Angriff zur Wehr setzen werden. Eine urheberrechtliche Abmahnung ist insbesondere dann missbräuchlich, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Verletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen((vgl. § 8 Abs. 4 UWG; BGH, GRUR 2013, 176 Rn. 21 - Ferienluxuswohnung)). Grundsätzlich nicht missbräuchlich ist die Vornahme gesonderter Abmahnungen gegenüber unterschiedlichen Adressaten wegen eigenständiger Rechtsverletzungen((vgl. BGH, GRUR 2013, 176 Rn. 23 - Ferienluxuswohnung)).((BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18 - Der Novembermann)) Lässt der Rechtsinhaber gegenüber unterschiedlichen, rechtlich oder wirtschaftlich nicht verbundenen Unternehmen oder Personen in engem zeitlichem Zusammenhang getrennte, im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen wegen des rechtswidrigen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken derselben Werke aussprechen, die aus derselben Quelle stammen, so können diese Abmahnungen eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstellen.((BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18 - Der Novembermann)) ===== siehe auch ===== -> [[Abmahnung]]