====== Übergang zu einer anderen Schadensberechnungsart ====== Der Übergang zu einer anderen Berechnungsart ist wegen der [[Einheitlichkeit des Schadensersatzanspruchs]] keine Änderung des Klagegrundes.((BGH, Urt. v. 25. September 2007 - X ZR 60/06; m.V.a. BGHZ 119, 20, 23 - Tchibo/Rolex II)) Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch außerhalb des Immaterialgüterrechts anerkannt, dass die verschiedenen Berechnungsgrundlagen innerhalb des identischen Schadens lediglich unselbstständige Faktoren eines einheitlichen Schadens und Ersatzanspruchs darstellen, die im Rahmen des geltend gemachten Gesamtbetrags austauschbar sind.((BGH, Urt. v. 25. September 2007 - X ZR 60/06; m.V.a. BGH, Urt. v. 24.10.2005 - II ZR 339/03, ZIP 2006, 778 ff.)) ===== siehe auch ===== -> [[Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs]] \\