====== Tatherrschaft ====== In allen Fällen schließt die Tatherrschaft des unmittelbar Handelnden die Annahme aus, er werde als [[Tatmittler]] von einem bloß mittelbar oder tatferner Handelnden beherrscht. In Betracht kommt dann allenfalls [[Mittäterschaft]], die eine gemeinschaftliche Tatbegehung und damit ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraussetzt.((st. Rspr.; BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20 - Die Filsbacher; m.V.a. BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 32/19, GRUR 2020, 738 Rn. 42 = WRP 2020, 861 - Internetradiorecorder, mwN)) ===== siehe auch ===== -> [[Mittäterschaft]]