====== Strohmann ====== Ein Strohmanns, betreibt äußerlich im eigenen Namen, der Sache nach aber im Interesse seines "Hintermanns" und auf dessen Weisungen hin ein Rechtsgeschäft. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der [[Patentrecht:Nichtigkeitskläger]] sich der [[Patentrecht: Nichtangriffsverpflichtung|Nichtangriffspflicht]] nicht durch Vorschieben eines "[[Privatrecht:Strohmann|Strohmanns]]" entziehen kann, der äußerlich im eigenen Namen, der Sache nach aber im Interesse seines "Hintermanns" und auf dessen Weisungen hin das Nichtigkeitsverfahren betreibt.((BPatG, Urteil v. 28. April 2009 - 1 Ni 23/07; m.V.a. BGH GRUR 1963, 253, 254 – Bürovorsteher)) -> [[Patentrecht:Nichtigkeitsklage eines Strohmanns]] (Patentrecht) ===== siehe auch ===== * [[Treu und Glauben]]