====== Strafbewehrte Unterlassungserklärung ====== -> [[Unterlassungserklärung]] \\ -> [[Vertragsstrafe]] \\ -> [[Ablehnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung]] \\ Voraussetzung für den [[Wegfall der Wiederholungsgefahr]] ist insbesondere, dass die Erklärung sich als Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens darstellt, wozu namentlich gehört, dass die versprochene Sanktion [-> [[strafbewehrte Unterlassungserklärung]]] geeignet erscheint, den Versprechenden von Wiederholungen der Verletzungshandlung abzuhalten. Ob dies der Fall ist, muss in umfassender Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe geprüft werden.((BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 144/21 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III; m.V.a. BGH, GRUR 1985, 155 [juris Rn. 11] - Vertragsstrafe bis zu ... I, mwN)) Für den Wegfall der [[Wiederholungsgefahr]] genügt grundsätzlich der Zugang einer [[strafbewehrte Unterlassungserklärung|strafbewehrten Unterlassungserklärung]] des Schuldners, die sich als Ausdruck eines ernsthaften [[Unterlassungswillen|Unterlassungswillens]] darstellt. Dafür ist erforderlich, dass die strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zu ihrer Annahme oder Ablehnung durch den Gläubiger bindend ist, damit dieser sie jederzeit annehmen und so die [[Vertragsstrafeverpflichtung]] begründen kann. Nur dann ist die erforderliche Abschreckungswirkung gegeben, die den Wegfall der Wiederholungsgefahr schon mit Zugang der strafbewehrten Unterlassungserklärung rechtfertigt.((BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 144/21 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III)) ===== siehe auch ===== -> [[Unterlassungsvertrag]]