====== Selbständiger Anspruch auf Auskunftserteilung ====== Neben dem (unselbständigen) [[unselbständiger Auskunftsanspruch|Auskunftsanspruch]] des § 242 BGB bietet das Sonderprivatrecht verschiedene Grundlagen für einen [[Auskunftsanspruch]]: § 101a UrhG -> [[Urheberrecht:Auskunftsanspruch|urheberrechtlicher Auskunftsanspruch]] \\ § 19 MarkenG -> [[Markenrecht:Auskunftsanspruch|markenrechtlicher Auskunftsanspruch]] \\ § 140b I PatG -> [[Patentrecht:Auskunftsanspruch|patentrechtlicher Auskunftsanspruch]] \\ ArbErfG -> [[Arbeitnehmererfinderrecht:Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers]] \\ -> [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums]] (Art. 8) auch: § 24b I GebrMG, § 46 I GeschmMG, § 9 II HalbSchG, § 37b I SortenSchG Der selbständige Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 19 MarkenG (und den vergleichbaren Vorschriften bei anderen Schutzrechten, vgl. § 101a UrhG, § 46 GeschmMG, § 140b PatG, § 24b GebrMG, § 9 Abs. 2 HalblSchG, § 37b SortSchG) ist geschaffen worden, weil der aus § 242 BGB abgeleitete unselbständige Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung zur Bekämpfung der zunehmenden, insbesondere gezielten und massenhaften Schutzrechtsverletzungen als nicht ausreichend angesehen wurde((Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie, BlPMZ 1990, 173, 183)). Dem mit der Gewährung des selbständigen Auskunftsanspruchs verfolgten Zweck, dem Verletzten die Aufdeckung der Quellen und Vertriebswege von schutzrechtsverletzender Ware zu ermöglichen((Begründung aaO S. 184)), widerspräche es, wenn der Umfang dieses Anspruchs gegenüber dem aus § 242 BGB hergeleiteten Anspruch lediglich auf die festgestellte Verletzungshandlung eingeschränkt würde. Eine solche Auslegung wäre zudem nur schwerlich mit der Zielsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums((ABl. L 195 v. 2.6.2004, S. 16)) zu vereinbaren, nach der auch hinsichtlich des dort in Art. 8 gewährten Rechts auf Auskunft ein hohes Schutzniveau zur wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erreicht werden soll. Auch der Schutz des Auskunftspflichtigen vor zu weitgehender Ausforschung gebietet eine solche grundsätzliche Beschränkung des Auskunftsanspruchs gemäß § 19 MarkenG nicht. Der Gefahr einer nicht mehr zu rechtfertigenden Ausforschung im Einzelfall kann vielmehr durch eine interessengerechte Anwendung des in § 19 Abs. 1 MarkenG ausdrücklich in Bezug genommenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begegnet werden.((BGH, Urteil v. 23. Februar 2006 - I ZR 27/03)) ==== Umfang des Auskunftsanspruchs ==== * [[Umfang des Anspruchs auf Auskunftserteilung]] ==== Keine zeitliche Beschränkung ==== Ansprüche auf Drittauskunft (nunmehr: § 19 MarkenG, § 46 GeschmMG, § 101a UrhG, § 140b PatG, § 9 Abs. 2 HalblSchG, § 37b SortSchG, § 24b GebrMG) unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung.((BGH, Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 93/04 - Windsor Estate; m.V.a. Fezer aaO § 19 Rdn. 12)) Dadurch wird den Interessen des Gläubigers an einer effektiven Rechtsdurchsetzung nach vorausgegangener Rechtsverletzung Rechnung getragen, die die Belange des Schuldners überwiegen, keine dem Gläubiger unbekannten Verletzungshandlungen zu offenbaren.((BGH, Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 93/04 - Windsor Estate)) ==== Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ==== Die [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums |Richtlinie 2004/48/EG]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums normiert in Art. 8 ein Recht auf Auskunft. ===== siehe auch ===== * [[Auskunftsanspruch]] * [[Rechnungslegung]]