====== Schutzrechtsverletzung ====== -> [[Zurechnungszusammenhang]] \\ -> [[Äquivalenztheorie]] \\ -> [[Privatrecht:Täterhaftung]] \\ -> [[Privatrecht:Mittäterhaftung]] \\ Ansprüche [-> [[Verfahrensrecht:Anspruch]]] wegen der Verletzung eines Ausschließlichkeitsrechts [-> [[Schutzrecht]]] setzen nach den allgemeinen Grundsätzen voraus, dass ein [[Zurechnungszusammenhang]] zwischen dem als pflichtwidrig geltend gemachten Verhalten (Tun oder Unterlassen) und der Beeinträchtigung des geschützten Rechts vorliegt.((BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20 - Die Filsbacher; m.V.a. Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., Einf. v. § 823 Rn. 2 f.; MünchKomm.BGB/Wagner, 8. Aufl., § 823 Rn. 70)) Besteht das dem Verletzer vorgeworfene Verhalten in einem Unterlassen, ist zu fragen, ob eine pflichtgemäße Handlung den Eintritt der Rechtsgutsverletzung verhindert hätte.((BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20 - Die Filsbacher; m.V.a. BGH, NJW 2012, 850 Rn. 10; BeckOGK.BGB/Brand, Stand 1. Februar 2021, § 249 Rn. 213)) Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (beispielsweise des Rechts nach § 72 Abs. 1 UrhG an einem Lichtbild) kann die Vermutung der [[Urheberrecht:Wiederholungsgefahr]] (im Urheberrecht beispielsweise § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier beispielsweise der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern) begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.((BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12 - Restwertbörse II)) ==== Verletzung der Sonderschutzrechte ==== -> [[Patentrecht:Patentverletzung]] \\ -> [[Gebrauchsmusterrecht:Gebrauchsmusterverletzung]] \\ -> [[Markenrecht:Markenverletzung]] \\ -> [[Geschmacksmusterrecht:Geschmacksmusterverletzung]] \\ ===== siehe auch ===== -> [[Schutzrecht]] \\ -> [[Rechtsverletzung]] \\ -> [[Deliktische Handlung]] \\