====== Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung ======
**§ 251 (1) BGB**
Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
**§ 251 (2) BGB**
Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
Nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die dem Schuldner durch § 251 Abs. 2 BGB eingeräumte Ersetzungsbefugnis hat lediglich den Zweck, die Höhe der Ersatzpflicht nach oben zu begrenzen, wenn dem Schädiger eine Naturalrestitution im Sinne des § 249 BGB wegen unverhältnismäßiger Kosten im Vergleich zum Wert der Sache unzumutbar ist.((BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07; m.w.N.; m.w.N.))
Der Geschädigte muss sich in diesen Fällen anstelle der Restitution mit einer Kompensation durch einen Wertausgleich seines Schadens zufrieden geben.((BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07; m.w.N.))
==== Beweislast ====
Will der Schädiger mit seiner Ersetzungsbefugnis aus § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB den vom Geschädigten geltend gemachten Anspruch auf Naturalrestitution aus § 249 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit auf den Wertersatz begrenzen, trägt er nach allgemeinen Grundsätzen - weil für ihn günstig - die [[Verfahrensrecht:Darlegungslast|Darlegungs-]] und [[Verfahrensrecht:Beweislast]] für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB.((BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07; m.w.N.))
Entsprechendes gilt im Rahmen des § 251 Abs. 1 BGB für den vom Schädiger erhobenen Einwand der Unmöglichkeit gegenüber einer vom Geschädigten geltend gemachten Naturalrestitution im Sinne des § 249 BGB bzw. der Kosten hierfür.((BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07; m.V.a. BGH, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 17/07 - VersR 2008, 1116, 1117)) Dabei trifft den Geschädigten ebenso wie im Rahmen des § 251 Abs. 2 BGB lediglich eine sekundäre Darlegungslast, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich - weil sie aus der Sphäre des Geschädigten stammen - der Kenntnis des Schädigers naturgemäß entziehen.((BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07))
==== Vermögensschaden ====
Berechnung nach der Differenzhypothese aus dem Vermögensvergleich vor und nach dem schädigenden Ereignis.
Ebenso wie im Rahmen des § 249 Satz 2 BGB a. F. ist es insoweit auch bei einer Schätzung des Vermögensschadens im Rahmen des § 251 BGB ohne Bedeutung, ob der Geschädigte den Schaden selbst behoben hat oder ihn durch Dritte hat beheben lassen.((BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07; m.V.a. BGHZ 133, 110, 158; Senatsur-teil vom 17. März 1992 - VI ZR 26/91 - NJW 1992, 1618))
Bei einem Anspruch nach § 249 BGB kann nämlich der Zeitaufwand im eigenen Unternehmen, der nicht lediglich der Schadensermittlung oder außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs dient, sondern der Schadensbeseitigung selbst, ersatzfähig sein. Denn es ist nicht gerechtfertigt, solche besonderen Anstrengun-gen zur Schadensbehebung, die der Geschädigte durch den Einsatz seiner oder der Arbeitskraft seiner Mitarbeiter unternommen hat, dem Schädiger zu Gute kommen zu lassen.((BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07; m.V.a. BGHZ 76, 216, 218; BGH, BGHZ 133, 155, 159 m.w.N.))
===== siehe auch =====
* [[Art und Umfang des Schadensersatzes]]