====== Rückwirkung der Genehmigung ======
**§ 184 (1) BGB**
Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Gemäß § 184 BGB wirkt die Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme
des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nichts anderes bestimmt ist.
die Rückwirkung der Genehmigung führt jedoch nicht dazu, dass der andere Teil während der Schwebezeit aus dem Vertretergeschäft verpflichtet wird. Während der Schwebezeit entstehen keine Rechtsfolgen, die an das tatsächliche Bestehen einer Leistungspflicht
anknüpfen.((BGH, Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 97/13 - Zuwiderhandlung während Schwebezeit; m.V.a. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1975 - VIII ZR 115/74, BGHZ 65, 123, 126; MünchKomm.BGB/Schramm, 6. Aufl., § 177 Rn. 46; Bub in BeckOK/BGB, Stand: 1. Mai 2014, § 184 Rn. 9; Gehrlein/Weinland in jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 177 Rn. 5))
Der Geschäftsgegner gerät daher während der Zeit schwebender Unwirksamkeit des Vertrags mit seiner Leistungspflicht nicht in Verzug. Besteht seine Verpflichtung in einem Unterlassen, verwirkt er die Vertragsstrafe nicht nach § 339 Satz 2 BGB durch eine Zuwiderhandlung während des Schwebezustands der strafbewehrten Unterlassungsvereinbarung.((BGH, Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 97/13 - Zuwiderhandlung während Schwebezeit))
Zwar setzt eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte
durch schlüssiges Verhalten regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die
Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten
der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene
Geschäft verbindlich werden zu lassen((BGH, Urteil vom 22. Februar
2005 - XI ZR 41/04, NJW 2005, 1488, 1490)). Allerdings ist auch in einem
schlüssigen Verhalten ohne Erklärungsbewusstsein dann eine wirksame, wenn
auch nach § 119 BGB anfechtbare Willenserklärung zu sehen, wenn der Erklä-
rende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen
und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der
Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der
Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat.((BGH, Urteil vom 2. November
1989 - IX ZR 197/88, BGHZ 109, 171, 177; Urteil vom 7. November
2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 136; MünchKomm.BGB/Schramm aaO
§ 177 Rn. 26)). Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze allerdings anhand
von Sachverhalten entwickelt, bei denen der Geschäftsgegner vor den nachteiligen
Folgen des fehlenden Erklärungsbewusstseins des Handelnden geschützt
werden sollte. Darauf sind diese Grundsätze aber nicht beschränkt. Liegt in
dem schlüssigen Verhalten auch ohne Erklärungsbewusstsein eine Willenserklärung,
kommt es nicht darauf an, welche der Vertragsparteien sich darauf beruft.((BGH, Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 97/13 - Zuwiderhandlung während Schwebezeit))
**§ 184 (2) BGB**
Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.
===== siehe auch =====