====== Rücktritt vom Pauschalreisevertrag durch den Reisenden ====== Artikel 12 (1) der [[Pauschalreiserichtlinie]] (Richtlinie (EU) 2015/2302) ermöglicht es dem Reisenden, jederzeit vor Beginn der Pauschalreise vom Vertrag zurückzutreten. Der Reiseveranstalter kann eine angemessene Rücktrittsgebühr verlangen. **Artikel 12 (1)** Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende vor Beginn der Pauschalreise jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten kann. Tritt der Reisende gemäß diesem Absatz vom Pauschalreisevertrag zurück, so kann der Reiseveranstalter die Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr verlangen. Im Pauschalreisevertrag können angemessene pauschale Rücktrittsgebühren festgelegt werden, die sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag und der Dauer bis zum Beginn der Pauschalreise und den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen bemessen. In Ermangelung pauschaler Rücktrittsgebühren entspricht die Rücktrittsgebühr dem Preis der Pauschalreise abzüglich der ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. Auf Ersuchen des Reisenden begründet der Reiseveranstalter die Höhe der Rücktrittsgebühren. ===== siehe auch ===== Artikel 12 -> [[Beendigung des Pauschalreisevertrags und Recht zum Widerruf vor Beginn der Pauschalreise]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen der Reisende oder der Reiseveranstalter den Pauschalreisevertrag vor Beginn der Reise beenden kann.