====== Reiserecht ====== Das Reiserecht umfasst die gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen, die die Rechte und Pflichten von Reisenden und [[Reiseveranstalter|Reiseveranstaltern]] im Zusammenhang mit der Buchung, Durchführung und Stornierung von Reisen definieren. Das Reiserecht umfasst eine Vielzahl von Regelungen, die die Rechte und Pflichten von Reisenden und Reiseanbietern betreffen. Es ist besonders relevant für diejenigen, die eine [[Pauschalreisrecht|Pauschalreise]] buchen, bei der verschiedene Reiseleistungen wie Transport, Unterkunft und andere touristische Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis angeboten werden. Ein wesentlicher Bestandteil des Reiserechts ist der [[Personenbeförderungsvertrag]], der die Bedingungen und Pflichten sowohl für den Reisenden als auch für den Beförderer festlegt. Unter [[Reiseleistung]] versteht man die Gesamtheit der vertraglich vereinbarten Leistungen, die der Reiseveranstalter dem Reisenden zu erbringen hat. Im Bereich des Luftverkehrs spielen [[Luftverkehrsunternehmen]] eine zentrale Rolle, da sie für den Transport der Reisenden verantwortlich sind. Der [[Flugpreis]] ist dabei der Betrag, den der Fluggast für die Beförderung zahlt. Bei der Organisation und Durchführung von Reisen tritt oft ein [[Reiseveranstalter]] auf, der die verschiedenen Komponenten einer Reise bündelt und anbietet. Der [[Reisender]] ist die Person, die die Reise bucht und in Anspruch nimmt, während der [[Fluggast]] speziell die Person ist, die einen Flug antritt. Kommt es zu Problemen, wie beispielsweise der [[Vereitelung einer Reise durch den Reiseveranstalter]], kann der Reisende Schadenersatzansprüche geltend machen. Auch eine [[Nachträgliche Leistungsänderung eines Reiseveranstalters]] kann Rechte des Reisenden auslösen, beispielsweise das [[Kündigungsrecht des Reisenden]], falls die Änderungen erheblich sind. Ein bedeutendes Regelwerk im Reiserecht ist die [[Fluggastrechteverordnung]], die die Rechte der Passagiere bei Flugunregelmäßigkeiten wie Verspätungen, Annullierungen und Überbuchungen schützt. Reiseunternehmen, die Flüge anbieten, sind verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es zu einer [[Ankunftsverspätung]] kommt. Der [[Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Ankunftsverspätung]] greift unter bestimmten Bedingungen und sorgt dafür, dass die Rechte der Fluggäste gewahrt werden. §§ 4 - 11 BGB-InfoV -> [[Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern]] § 651a BGB -> [[Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag]] \\ Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. § 651b BGB -> [[Abgrenzung zur Vermittlung]] \\ Regelt die Unterscheidung zwischen Pauschalreiseverträgen und der bloßen Vermittlung von Reiseleistungen. § 651c BGB -> [[Verbundene Online-Buchungsverfahren]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen verbundene Online-Buchungsverfahren als Pauschalreise gelten. § 651d BGB -> [[Informationspflichten; Vertragsinhalt]] \\ Der Reiseveranstalter muss den Reisenden umfassend informieren und bestimmte Vertragsinhalte einhalten. § 651e BGB -> [[Vertragsübertragung]] \\ Der Reisende kann den Vertrag auf eine andere Person übertragen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. § 651f BGB -> [[Änderungsvorbehalte; Preissenkung]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen der Reiseveranstalter den Preis ändern oder senken kann. § 651g BGB -> [[Erhebliche Vertragsänderungen bei Pauschalreiseverträgen]] \\ Beschreibt die Rechte des Reisenden bei erheblichen Vertragsänderungen durch den Reiseveranstalter. § 651h BGB -> [[Rücktritt vor Reisebeginn]] \\ Der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten, wobei der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen kann. § 651i BGB -> [[Rechte des Reisenden bei Reisemängeln]] \\ Der Reisende hat Anspruch auf Abhilfe, Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz bei Reisemängeln. § 651j BGB -> [[Verjährung]] \\ Die Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. § 651k BGB -> [[Abhilfe]] \\ Der Reiseveranstalter muss bei Reisemängeln Abhilfe schaffen, es sei denn, dies ist unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. \\ § 651l BGB -> [[Kündigung]] \\ Der Reisende kann den Vertrag kündigen, wenn die Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt wird. § 651m BGB -> [[Minderung]] \\ Der Reisepreis mindert sich für die Dauer des Reisemangels im Verhältnis zur Beeinträchtigung. § 651n BGB -> [[Schadensersatz]] \\ Der Reisende kann Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht. § 651o BGB -> [[Mängelanzeige durch den Reisenden]] \\ Der Reisende muss Reisemängel unverzüglich anzeigen, andernfalls verliert er bestimmte Rechte. § 651p BGB -> [[Zulässige Haftungsbeschränkung; Anrechnung]] \\ Der Reiseveranstalter kann seine Haftung für Schäden auf den dreifachen Reisepreis beschränken, sofern keine Körperschäden vorliegen und diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. § 651q BGB -> [[Beistandspflicht des Reiseveranstalters]] \\ Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden in Schwierigkeiten Beistand leisten, insbesondere durch Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei der Kommunikation. § 651r BGB -> [[Insolvenzsicherung; Sicherungsschein]] \\ Der Reiseveranstalter muss sicherstellen, dass der Reisepreis im Fall seiner Zahlungsunfähigkeit erstattet wird und die Rückbeförderung gewährleistet ist. § 651s BGB -> [[Insolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter]] \\ Regelt die Insolvenzsicherungspflichten von Reiseveranstaltern, die im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind. § 651t BGB -> [[Rückbeförderung; Vorauszahlungen]] \\ Beschreibt die Pflichten des Reiseveranstalters zur Rückbeförderung und den Umgang mit Vorauszahlungen im Fall seiner Zahlungsunfähigkeit. § 651u BGB -> [[Gastschulaufenthalte]] \\ Regelt die besonderen Bedingungen für Verträge über Gastschulaufenthalte. § 651v BGB -> [[Reisevermittlung]] \\ Beschreibt die Pflichten eines Reisevermittlers, insbesondere hinsichtlich der Informationspflichten und der Annahme von Zahlungen. § 651w BGB -> [[Vermittlung verbundener Reiseleistungen]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen die Vermittlung verbundener Reiseleistungen erfolgt. § 651x BGB -> [[Haftung für Buchungsfehler]] \\ Der Reiseveranstalter haftet für Buchungsfehler, es sei denn, der Fehler ist dem Reisenden oder unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen zuzurechnen. § 651y BGB -> [[Abweichende Vereinbarungen]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden kann. ===== siehe auch ===== BGB -> [[Bürgerliches Gesetzbuch]] \\ Das zentrale Gesetzeswerk des deutschen Privatrechts, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen in Bereichen wie Vertragsrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht regelt.