====== Rechtsgeschäft ====== Ein Rechtsgeschäft im Sinne des [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuchs]] (BGB) ist ein Akt, der auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist und aus mindestens einer Willenserklärung besteht. Ein Rechtsgeschäft entsteht durch mehreren [[Willenserklärung|Willenserklärungen]], die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, die von den Parteien gewollt ist. Bei einem [[Einseitiges Rechtsgeschäft|einseitigen Rechtsgeschäft]] genügt eine [[Willenserklärung]]. Ein [[Vertrag]] kann nur durch [[rechtsgeschäftliche Willenserklärung|rechtsgeschäftliche Willenserklärungen]] in Form von Angebot und Annahme zustande kommen [-> [[Zweiseitiges Rechtsgeschäft]]]. -> [[Zweiseitiges Rechtsgeschäft]] ([[Vertrag]]) \\ -> [[Sittenwidrigkeit]], [[Ausbeutung]] \\ ===== siehe auch ===== -> [[Recht]]