====== Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit ====== **§ 23 (1) Nr. 2 KUG** Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; § 23 (1) Nr. 1 KUG -> [[Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte]] \\ § 23 (1) Nr. 3 KUG -> [[Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen]] \\ § 23 (1) Nr. 4 KUG -> [[Bildnisse in höherem Interesse der Kunst]] \\ § 23 (2) KUG -> [[Einschränkung der Abbildungsfreiheit bei berechtigtem Interesse des Abgebildeten]] § 22 KUG -> [[Recht am eigenen Bild]] ===== siehe auch ===== -> [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]