====== Notwendige Erhaltungsmassnahmen ====== § 744 (1) BGB -> [[Gemeinschaftliche Verwaltung]] \\ -> [[Ungerechtfertigten Alleinanmeldung eines Schutzrechts]] \\ **§ 744 (2) BGB** Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen. Inwieweit die Anmeldung einer Erfindung zum Patent als solche als eine von § 744 Abs. 2 BGB gedeckte Erhaltungsmaßnahme zu bewerten ist((vgl. dazu Busse/Keukenschrijver, 7. Aufl., § 6 PatG Rn. 44; eingehend Henke, Die Erfindungsgemeinschaft, 2005 Rn. 435 ff. mwN)), ist nicht abschließendend beurteilt [-> [[Ungerechtfertigten Alleinanmeldung eines Schutzrechts]]].((BGH, Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 163/12 - Beschichtungsverfahren)) ===== siehe auch ===== § 741 BGB -> [[Bruchteilsgemeinschaft]]