====== Nichtigkeit eines Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr ====== **§ 312g (4) BGB** Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt. § 312g (1) BGB -> [[Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr]] \\ § 312g (2) BGB -> [[Informationspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr]] \\ § 312g (3) BGB -> [[Buttonlösung]] \\ § 312g (5) BGB -> [[Individueller Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr]] \\ § 312g (6) BGB -> [[Weitergehende Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr]] \\ ===== siehe auch ===== § 312g BGB -> [[Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr]]