====== Namensschutz ====== Wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen nach § 12 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB [-> [[Namensrecht]]] Unterlassung verlangen, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Als Marke können nach § 3 (1) MarkenG [-> [[Markenrecht:Personennamen]]] alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. ===== siehe auch ===== § 12 BGB -> [[Namensrecht]] \\ § 3 (1) MarkenG -> [[Markenrecht:Personennamen]] (Markenrecht) \\