====== Schadensermittlung nach der Lizenzanalogie ====== § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB -> [[Wertersatzanspruch]] \\ § 252 BGB -> [[Schadensersatzanspruch]] \\ § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 UrhG -> [[Urheberrecht:Schadensersatz_nach_Lizenzanalogie]] \\ § 139 (2) S. 3 PatG -> [[Lizenzanalogie]] \\ MarkenG -> [[Lizenzanalogie]] \\ -> [[Zulässigkeit der Schadensberechnung auf Grundlage der Lizenzanalogie]] \\ -> [[Bestimmung der Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr]] \\ -> [[Auskunftsanspruch bei Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie]] \\ -> [[Lizenzierung nach Verletzung]] \\ Die Lizenzanalogie ist eine Methode, die Höhe des Anspruchs zu ermitteln, der dem Inhaber eines verletzten Schutzrechts gegen den Verletzer zusteht [-> [[Schadensberechnung]]]. Er kann wahlweise neben dem Verlangen nach [[Entgangener Gewinn|Ersatz des entgangenen Gewinns]] (§ 252 BGB) und der [[Herausgabe des Verletzergewinns|Gewinnherausgabe]] geltend gemacht werden. Ihrer normativen Zielsetzung entsprechend setzt die - fiktive - Lizenz nicht voraus, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzten tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrages gekommen wäre.((BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 58 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild)) Erlangt ein Verwerter auf Kosten des Rechteinhabers Nutzungsmöglichkeiten der Rechte des Rechteinhabers ohne rechtlichen Grund, hat der Rechteinhaber neben einem möglichen verschuldensabhängigen [[Schadensersatzanspruch]] einen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnenden verschuldensunabhängigen [[Wertersatzanspruch]] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 -> [[Herausgabeanspruch]], § 818 Abs. 2 BGB).((vgl. z.B. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11 - Covermount)) Der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie liegt die Überlegung zugrunde, daß der Verletzer grundsätzlich nicht anders stehen soll als ein vertraglicher Lizenznehmer, der eine Lizenzgebühr entrichtet hätte. Angesichts der normativen Zielsetzung dieser Schadensberechnungsmethode ist es unerheblich, ob es bei korrektem Verhalten des Verletzers im konkreten Fall tatsächlich zu einer entsprechenden Lizenzerteilung gekommen wäre; entscheidend ist vielmehr allein, daß der Verletzte die Nutzung nicht ohne Gegenleistung gestattet hätte.((BGH, Urteil v. 23. Juni 2005 - I ZR 263/02 - Catwalk - m.w.N.)) Der Markeninhaber kann seinen durch eine Markenverletzung entstandenen Schaden nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen, wenn er in ständiger Lizenzierungspraxis ausschließlich unentgeltliche Lizenzen an der verletzten Marke erteilt.((BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20 - ÖKO-TEST III)) Der Markeninhaber kann seinen durch eine Markenverletzung entstandenen Schaden nach den Grundsätzen der [[Herausgabe des Verletzergewinns]] berechnen, auch wenn er seine Marke selbst nicht kommerziell vermarktet.((BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20 - ÖKO-TEST III)) ===== siehe auch ===== -> [[Schadensersatzanspruch]] \\ -> [[Herausgabe des Verletzergewinns]] \\