====== Kunsturhebergesetz ====== Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG oder auch KUG) Das Kunsturheberrechtsgesetz wurde zum 1. Januar 1966 größtenteils aufgehoben. In Kraft ist der Teil, der den Schutz von Bildnissen [-> [[Recht am eigenen Bild]]] betrifft. § 22 KunstUrhG -> [[Recht am eigenen Bild]] \\ § 23 KunstUrhG -> [[Abbildungsfreiheit]] \\ § 24 KunstUrhG -> [[]] \\ § 33 KunstUrhG -> [[]] \\ § 37 KunstUrhG -> [[]] \\ § 38 KunstUrhG -> [[]] \\ § 42 KunstUrhG -> [[]] \\ § 44 KunstUrhG -> [[]] \\ § 48 KunstUrhG -> [[]] \\ § 50 KunstUrhG -> [[]] \\ -> [[Bildnis einer dargestellten Person]] \\ -> [[Verhältnis zwischen Kunsturhebergesetz und Datenschutzgrundverordnung]] \\ Das [[Recht am eigenen Bild]] nach §§ 22, 23 KUG zielt als spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darauf ab, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden.((BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21 - Tina Turner; m.V.a. BGH, GRUR 2021, 1222 Rn. 21 mwN)) Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 Satz 1 KUG).((BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21 - Tina Turner)) Fehlt eine solche Einwilligung, ist die Verbreitung und Schaustellung eines Bildnisses nur zulässig, wenn sie einem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG [-> [[Privatrecht:Fälle der Abbildungsfreiheit]]] positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG nicht verletzt werden. Zu den Ausnahmen gehören Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG).((BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21 - Tina Turner)) Das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG steht sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang.((BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21 - Tina Turner; m.V.a. BGH, GRUR 2021, 643 Rn. 31 - Urlaubslotto, mwN)) Eine am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. f DSGVO [-> [[Datenschutzgrundverordnung]]] vorzunehmende Interessenabwägung muss zum gleichen Ergebnis führen wie eine solche am Maßstab der §§ 22, 23 KUG [-> [[Recht am eigenen Bild]]].((BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21 - Tina Turner)) (-> [[Verhältnis zwischen Kunsturhebergesetz und Datenschutzgrundverordnung]]) \\ ===== siehe auch ===== -> [[Grundrecht:Allgemeines Persönlichkeitsrecht]] \\ -> [[Namensschutz]]