====== Kündigung des Personenbeförderungsvertrags ====== Soweit nichts anderes vereinbart ist((dazu BGH, Urteil vom 20. März 2018 - X ZR 25/17, NJW 2018, 2039 Rn. 23 ff.)), kann ein Fluggast daher nach § 648 Satz 1 BGB [-> [[Kündigungsrecht des Bestellers]]] den [[Beförderungsvertrag]] jederzeit kündigen.((BGH, Urteil v. 1. August 2023 - X ZR 119/22 )) -> [[Kündigung des Personenbeförderungsvertrags]] Die Kündigung hat nach § 648 Satz 2 BGB zur Folge, dass das Luftverkehrsunternehmen als Werkunternehmer zwar berechtigt bleibt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, sich aber dasjenige anrechnen lassen muss, was es infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.((BGH, Urteil v. 1. August 2023 - X ZR 119/22)) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits entschieden, dass die Regelung in Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 allein Informations- und Transparenzpflichten statuiert((EuGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - C-290/16, GRUR 2018, 305 Rn. 30)). Daraus folgt, dass die Frage, welche Rechte und Pflichten den Vertragsparteien nach einer wirksamen Kündigung zustehen, nach nationalem Recht zu beurteilen ist.((BGH, Urteil v. 1. August 2023 - X ZR 119/22)) ===== siehe auch ===== -> [[Personenbeförderungsvertrag]]