====== Konkludente Willenserklärungen ====== Eine konkludente Willenserklärung liegt vor, wenn ein Wille nicht unmittelbar in der Erklärung seinen Ausdruck findet, sondern aufgrund von äußeren Umständen, also mittelbar auf den rechtsgeschäftlichen Willen geschlossen werden muss.((OLG Jena, Urteil v. 27.02.2008 - Az.: 2 U 319/07; m.V.a. MünchKomm BGB/Kramer v. § 116 Rn. 22; Staudinger/Singer v. § 116 BGB Rn. 53)) Auch wenn die objektive Bedeutung eines Verhaltens aus Sicht des Erklärungsempfängers maßgeblich ist und ggf. Vorrang vor einem abweichenden subjektiven Willen des Erklärenden haben kann((so BGH WM 2005, 1089, 1091)), so werden bei konkludente Willenserklärungen im Sinne von Genehmigungen oder Einwilligungen grundsätzlich subjektive Mindestanforderungen gestellt((Staudinger/Singer v. § 116 BGB Rn. 44 ff.)), die darin bestehen, dass der Erklärende mit der seinem Handeln beigelegten Bedeutung wenigstens rechnet.((OLG Jena, Urteil v. 27.02.2008 - Az.: 2 U 319/07)) Ein dem Geschäft erkennbar zugrunde liegender Zweck kann einen auf übereinstimmendem Parteiwillen beruhenden objektiven Erklärungswert erkennen lassen, der in den nach außen in Erscheinung getretenen Handlungen der Parteien nicht mit aller gewünschten Klarheit zum Ausdruck kommt((BGH, Urt. v. 21. Dezember 2005 - X ZR 165/04 - Zylinderrohr; m.V.a. BGH .Urt. v. 11.04.2000 - X ZR 185/97, GRUR 2000, 788 - Gleichstromsteuerschaltung)). Die insoweit gebotene Prüfung weicht von der bei [[ergänzende Vertragsauslegung|ergänzender Vertragsauslegung]] ab, weil bei dieser lediglich der hypothetische Wille von Vertragsparteien zu berücksichtigen((BGH, Urt. v. 10.07.2003 - VII ZR 411/01, MDR 2003, 1221)), bei der Ermittlung des Inhalts eines abgeschlossenen Geschäfts aber der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen ist. ===== siehe auch ===== * [[Ergänzende Vertragsauslegung]] * [[Vetragsannahme]]