====== Know-how-Lizenzvertrag ====== ==== Kündigung ==== § 314 BGB -> [[Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund]] ==== Auskunftsanspruch wegen entgangener Lizenzgebühren ==== Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Patentinhaber gegen einen Verletzer Anspruch auf Auskunft über alle anderen - vergangenen und künftigen - Handlungen, die in gleicher Weise durch den konkreten Verletzungstatbestand gekennzeichnet sind, wie er sich aus der Verwirklichung des geltend gemachten Patentanspruchs durch die konkrete angegriffene Ausführungsform ergibt((BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 234/02, BGHZ 159, 66, 73 = GRUR 2004, 755, 756 - Taxameter; Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 41/90, BGHZ 117, 264, 278 f. = GRUR 1992, 612 - Nicola)). Für den Auskunftsanspruch wegen entgangener Lizenzgebühren aus einem wegen Pflicht-verletzung der Gegenseite fristlos gekündigten Know-how-Lizenzvertrag gilt in zeitlicher Hinsicht nichts anderes.((BGH, Urteil vom 25. November 2010 - Xa ZR 48/09 - Flexitanks)) ===== siehe auch =====