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**§ 307 (1) BGB**
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von [[Treu und Glauben]] unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
-> [[Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen]]
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Voraussetzung ist eine Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders von einigem Gewicht.((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 133/17 - Neuausgabe))
Eine solche Benachteiligung ist im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mittels einer umfassenden Würdigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung zu beurteilen.((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 133/17 - Neuausgabe; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17, GRUR 2019, 284 Rn. 49 = WRP 2019, 458 - Museumsfotos, mwN))
Eine unangemessene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender ist daher gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar, einfach und präzise darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau zu beschreiben, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen.((st. Rspr.; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14 - Allgemeine Marktnachfrage; m.w.N.))
Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist
(Nr. 1) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Nr. 2).((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos))
Voraussetzung ist zunächst eine Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders von einigem Gewicht.((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos; m.V.a. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 66 - VBL-Gegenwert I))
Eine solche Benachteiligung ist im Sinne von § 307 BGB unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen .((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52, 58 Rn. 17; Urteil vom 7. Juni 2018 - III ZR 351/17, NJW 2018, 2788 Rn. 23; jeweils mwN))
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mittels einer umfassenden Würdigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung zu beurteilen:((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, NJW 2010, 2793 Rn. 33 mwN))
Bei der Interessenabwägung können auch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte zu berücksichtigen sein.((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos; m.V.a. BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02, NJW-RR 2005, 1161 Rn. 21 mwN))
Bereits die Fassung einer Klausel muss der Gefahr vorbeugen, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Durch eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren, wird der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.((BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14 - Allgemeine Marktnachfrage; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 24))
Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in [[Allgemeine Geschäftsbedingungen|allgemeinen Geschäftsbedingungen]] unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Eine unangemessene Benachteiligung liegt dann vor, wenn der Verwender der Klausel missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne die des Vertragspartners von vornherein hinreichend zu berücksichtigen.((st. Rspr.; z.B. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - Vertragsstrafenklausel; m.V.a. BGH, Urteil vom 8. März 1984 IX ZR 144/83, BGHZ 90, 280, 284; Urteil vom 10. Februar 1993 XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133, 1134; Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023; Urteil vom 1. Februar 2005 - X ZR 10/04, NJW 2005, 1774, 1775; Urteil vom 17. September 2009 - III ZR 207/08, NJW 2010, 57 Rn. 18))
Dabei ist ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelöste typisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen.((st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. November 2013 - Vertragsstrafenklausel; BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, NJW 2012, 2107 Rn. 10; Urteil vom 31. Mai 2012 I ZR 73/10, BGHZ 193, 268 Rn. 19 - Honorarbedingungen freie Journalisten, jeweils mwN))
Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.((BGH, Urteil vom 13. November 2013 - Vertragsstrafenklausel; m.V.a. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, NJW 2010, 2041 Rn. 30))
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Transparenzgebot entspricht, ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders abzustellen.((BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14 - Allgemeine Marktnachfrage; m.V.a. BGHZ 164, 11, 24; BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 29; Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, NJW-RR 2011, 1618 Rn. 27; MünchKomm.BGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 62; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 183))
Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interes-sen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden.((BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14 - Allgemeine Marktnachfrage; m.V.a. BGH, NJW 2010, 3152 Rn. 29))
Für die Auslegung des Berechtigungsvertrages und des in diesen einbezogenen Verteilungsplans ist daher das Verständnis des Berechtigten maßgeblich, wobei die Regelungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen sind. Es müssen mithin Umstände außer Betracht bleiben, die nur einzelnen Beteiligten bekannt oder erkennbar sind.((BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14 - Allgemeine Marktnachfrage; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Rn. 25 = WRP 2009, 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I))
Richtet sich der Verwender mit der von ihm vorgegebenen Vertragsgestaltung an verschiedene Gruppen, ist daher sicherzustellen, dass sie für ein durchschnittliches Mitglied aller angesprochenen Gruppen hinreichend klar und verständlich ist.((BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14 - Allgemeine Marktnachfrage; m.V.a. BeckOK BGB/H. Schmidt, Stand: 1. Mai 2015, § 307 Rn. 47))
Die Anforderungen an die Transparenz von Vertragsbestimmungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern sind nicht generell geringer als im Rechtsverkehr mit Verbrauchern. Zwar ist bei Unternehmern aufgrund ihrer Geschäftserfahrung und der nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB zu berücksichtigenden Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr von einer besseren Erkenntnis- und Verständnismöglichkeit als bei Verbrauchern auszugehen((BGH, NJW 2010, 3152 Rn. 30)). Dies führt jedoch nicht zu einer generellen Absenkung des durch § 307 Abs. 1 BGB gewährleisteten Schutzniveaus((vgl. MünchKomm.BGB/Wurmnest aaO § 307 Rn. 62; BeckOK BGB/H. Schmidt, Stand: 1. Mai 2015, § 307 Rn. 48)).
Ein Verstoß gegen § 307 BGB durch Verwendung von intransparenten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
kann die Voraussetzungen einer unlauteren geschäftlichen Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG [-> [[Wettbewerbsrecht:Rechtsbruch]]] erfüllen.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung; m.V.a. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 45 ff. = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3a Rn. 1.288 f.))
Ein im Nachgang zu einem bereits bestehenden Immobilienmaklervertrag geschlossener Reservierungsvertrag stellt eine der uneingeschränkten AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegende Nebenabrede zum Maklervertrag dar, wenn zwischen den beiden in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträgen eine unmittelbare Verbindung besteht und die Verpflichtung zum exklusiven Vorhalten der Immobilie deshalb als maklerrechtliche Zusatzleistung anzusehen ist.((BGH, Urteil vom 20. April 2023 - I ZR 113/22; Fortentwicklung von BGH, Urteil vom 23. September 2010 - III ZR 21/10, NJW 2010, 3568 [juris Rn. 10]))
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr für das zeitlich begrenzte exklusive Vorhalten einer Immobilie zu seinen Gunsten stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, wenn die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen ist und sich aus der Reservierungsvereinbarung für den Kunden weder nennenswerte Vorteile ergeben noch seitens des Immobilienmaklers eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist.((BGH, Urteil vom 20. April 2023 - I ZR 113/22; Bestätigung von BGH, NJW 2010, 3568 [juris Rn. 11 bis 17]))
**§ 307 (2) BGB**
Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
- wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
**§ 307 (3) BGB**
Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind die Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift ebenso wie § 308 und § 309 BGB nur auf Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hingegen unterfallen Abreden unmittelbar über den Gegenstand des Vertrags, seinen Leistungsinhalt oder das Entgelt nicht der Inhaltskontrolle.((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos; m.V.a. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 307 Rn. 41; MünchKomm.BGB/Wurmnest, 7. Aufl., § 307 Rn. 1))
Danach sind Klauseln, die Art, Güte und Umfang der Hauptleistung unmittelbar festlegen, einer Inhaltskontrolle entzogen, nicht aber Bestimmungen, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder
modifizieren.((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 41 [juris Rn. 15]; Urteil vom 28. November 2017 - X ZR 42/16, NJW 2018, 1157
Rn. 9 mwN))
Nach § 8 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) gelten die Vorschriften über die Inhaltskontrolle nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen durch die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle weder eine Kontrolle der Preise oder Leistungsangebote ermöglicht noch Vorschriften anderer Gesetze modifiziert werden.((BGH, Urteil vom 21. April 2022 - I ZR 214/20 - Dr. Stefan Frank; m.V.a. die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, BT-Drucks. 7/3919, S. 22))
Somit findet eine Inhaltskontrolle hinsichtlich solcher Abreden nicht statt, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu bezahlenden Vergütung unmittelbar regeln. Nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie ist es vielmehr den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen; mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab.((st. Rspr.; zu § 307 BGB vgl. nur BGH, Urteil vom 21. April 2022 - I ZR 214/20 - Dr. Stefan Frank; m.V.a. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17, NJW 2018, 534 Rn. 15; Urteil vom 6. Mai 2021 - III ZR 169/20, NJW 2021, 2885 Rn. 25, jeweils mwN))
Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt nur für Abreden über den unmittelbaren Leistungsgegenstand, während Regelungen, welche die Leistungspflicht der Parteien einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren sind.((BGH, Urteil vom 21. April 2022 - I ZR 214/20 - Dr. Stefan Frank; zu § 307 BGB vgl. BGH, NJW 2018, 534 Rn. 15 mwN))
Durch Auslegung der betroffenen Vereinbarungen der Parteien ist zu ermitteln, welche Pflichten das Wesen des Vertrags charakterisieren und damit Hauptleistungspflichten sind.((BGH, Urteil vom 21. April 2022 - I ZR 214/20 - Dr. Stefan Frank; m.V.a. BGH, NJW 2021, 2885 Rn. 25))
===== siehe auch =====