====== Inhalt des Gesellschaftsvertrags ====== -> [[Gesellschaftsvertrag]] \\ -> [[Gesellschaft bürgerlichen Rechts]] \\ **§ 705 BGB** Durch den [[Gesellschaftsvertrag]] verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Der Abschluss eines Vertrages, durch den sich die Beteiligten gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 BGB), lässt eine [[Gesellschaft bürgerlichen Rechts]] entstehen, wenn der Zusammenschluss keinen körperschaftlichen Charakter hat und die weiteren Voraussetzungen für eine andere Form der Personengesellschaft fehlen.((BGH, Urteil vom 30. April 2015 - Tagesschau-App; m.V.a. BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - I ZR 6/11, BGHZ 193, 49 Rn. 19 - Kommunikationsdesigner; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 705 Rn. 1)) ===== siehe auch ===== -> [[Gesellschaftsvertrag]] \\ -> [[Gesellschaft bürgerlichen Rechts]] \\