====== Individueller Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr ====== § 312g (5) BGB Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird. § 312g (1) BGB -> [[Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr]] \\ § 312g (2) BGB -> [[Informationspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr]] \\ § 312g (3) BGB -> [[Buttonlösung]] \\ § 312g (4) BGB -> [[Nichtigkeit eines Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr]] \\ § 312g (6) BGB -> [[Weitergehende Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr]] \\ ===== siehe auch ===== § 312g BGB -> [[Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr]]