====== Herausgabe des Geschenks nach Widerruf der Schenkung ====== **§ 531 (2) BGB** Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden. ===== siehe auch ===== § 530 BGB -> [[Widerruf der Schenkung]]