====== Haftungsbeschränkung durch den Zurechnungszusammenhang ====== Die Lehre von der Haftungsbeschränkung durch den Zurechnungszusammenhang und insbesondere durch den Schutzzweck der Norm besagt, dass die adäquate Zurechnung eines Schadens unter dem Vorbehalt eines haftungserweiternden oder -begrenzenden besonderen Zwecks der Haftungsnorm oder des der Haftung zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses steht((Staudinger/Schiemann, BGB (2005), § 249 Rdn. 27)). Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn der geltend gemachte Schaden aus dem Bereich der Gefahren stammt, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist((BGHZ 27, 137, 140 f.; 59, 175, 176; 85, 110, 113 ff.; 96, 98, 101; 107, 359, 364; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., vor § 249 Rdn. 62)). Die Schadensersatzpflicht hängt zum einen davon ab, ob das übertretene Gesetz überhaupt den Schutz Einzelner bezweckt und der Verletzte gegebenenfalls zu dem geschützten Personenkreis gehört. Zum anderen muss geprüft werden, ob die Verbotsnorm das verletzte Rechtsgut schützen soll. Schließlich muß die Verbotsnorm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; der geltend gemachte Schaden muss also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen((MünchKomm./Oetker, BGB, 4. Aufl., § 249 Rdn. 117; Palandt/ Heinrichs, aaO)).((BGH, Urt. v. 14. März 2006 - X ZR 46/04)) Diese Grundsätze zum Schutzzweck der Norm sind auch bei der Prüfung eines Mitverschuldens nach § 254 BGB zu beachten((BGH, Urt. v. 21.05.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129; Beschl. v. 07.11.1989 - VI ZR 22/89, VersR 1990, 99; Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 158/99, BGHZ 149, 337, 353; MünchKomm./Oetker, § 254 Rdn. 33; Palandt/Heinrichs, § 254 Rdn. 13; Staudinger/Schiemann, § 254 Rdn. 35 f.)). Sie gelten daher auch bei Verletzung einer bloßen Obliegenheit.((BGH, Urt. v. 14. März 2006 - X ZR 46/04)) ===== siehe auch ===== * [[Schadensersatz]]