====== Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ====== Verhältnismäßigkeit ist eine Voraussetzung für einen Eingriff in ein Grundrecht: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die jeweilige Maßnahme einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck verfolgt und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig ist; der Eingriff darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten, muss diesem also zumutbar sein.((vgl. BVerfGE 63, 131 <144>)) ===== siehe auch ===== * [[Grundrechte]]