====== Grenzbeschlagnahme ====== -> [[Patentrecht:Zollbeschlagnahme]] (§ 142a,b PatG) Tätigwerden der Zollbehörde im Falle der [[Produktpiraterie und Markenpiraterie]]. Im allgemeinen handeln die Zollbehörden bei der Grenzbeschlagnahme auf Grundlage der im April 2004 in Kraft getretenen [[http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=32003R1383&model=guichett|EU-Verordnung Nr. 1383/2003]]. Nationales Recht ist subsidiär nur in Fällen anzuwenden, die vom EU-Recht nicht abgedeckt sind. So gelten in Deutchland beispielsweise für Parallelimporte weiterhin spezielle Bestimmungen. Mit der neuen EU-Richtlinien besteht nun ein für alle EU Mitgliedstaaten einheitliches Antragsverfahren. Im Rahmen der EU-Richtlinie sind zwei wichtige Fälle zu unterscheiden: * Ist ein Gemeinchaftsschutzrecht verfügbar (Gemeinschaftsmarke, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ...), so kann die nationale Behörde bei der der Antrag eingereicht wurde dem Antrag für alle anderen Mitgliedstaaten stattgeben. Mit nur einem Antrag können die Zollstellen aller Mitgliedstaaten aktiviert werden. * Sind nur nationale Schutzrechte vorhanden, so muß in jedem Land, in dem ein Schutzrecht besteht, ein eigener Antrag gestellt werden. Problematisch ist in diesem Fall, daß Waren, die einmal in die EU Freihandelszone gelangt sind, an den Binnengrenzen nicht mehr kontrolliert werden. ==== Antrag ==== [[http://www.zoll-d.de/b0_zoll_und_steuern/d0_verbote_und_beschraenkungen/f0_gew_rechtsschutz/a0_marken_piraterie/c0_antrag/index.html|Antragsformulare]] Beide Fälle werden in einem gemeinschaftsweit einheitlichem Formular (Vordruck 0136) abgehandelt. Der Antrag ist kostenfrei und seit Juli 2004 ist auch keine Sicherheit mehr zu leisten. Im Antrag muß das Schutzrecht, auf dem der Antrag basiert, klar identifiziert sein. Zudem sollte dem Zoll klare Hinweise gegeben werden, wie Plagiate von Originalprodukten zu unterscheiden sind. Die Zollbehörden können verdächtige Waren für 10 Arbeitstage aufhalten. Der Antragsteller wird über die Beschlagnahme informiert und erhält auch weitreichende Informationen über die Lieferung (Menge, Herkunft, Ziel, ...). Zudem kann der Antragsteller die zurückgehaltene Ware auch inspizieren. Der Zoll muß eine Verletzung des Schutzrechts grundsätzlich nicht nachweisen. Allerdings muß der Antragsteller innerhalb der 10 Arbeitstage entweder * gegen den Eigentümer oder Lieferanten gerichtliche Schritte einleiten, oder * ein vereinfachtes Vernichtungsverfahren beantragen. Selbstverständlich hat der Eigentümer der Ware und auch der Lieferant ein Widerspruchsrecht gegen die Vernichtung. Beziehen die Beteiligten (Eigentümer oder Liferant) keine Stellung, so wird dies als Einverständnis zur Vernichtung gewertet. Die Lagerungskosten und Vernichtungskosten hat vorerst der Antragsteller zu tragen. Er kann die Kosten aber vom Verletzer zurückfordern. Siehe hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 18.08.2005, Az.: 6 U 48/05 - "Erstattung der Lagerkosten bei Grenzbeschlagnahme" ===== Weblinks ===== * www.BorderMeasures.com * www.zoll.de > Zoll und Steuern > Verbote und Beschränkungen > Gewerblicher Rechtsschutz > Marken- und Produktpiraterie * [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32003R1383:DE:HTML|Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003]] über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen * [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004R1891:DE:HTML|Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 der Kommission vom 21. Oktober 2004]] mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen ===== siehe auch ===== * [[Patentrecht:Zollbeschlagnahme]] (§ 142a,b PatG)