====== Geschäftsführer ====== Der Geschäftsführer einer GmbH ist in der Regel in der Lage und rechtlich verpflichtet, für die Einhaltung von Rechtsvorschriften durch das von ihm vertretene Unternehmen zu sorgen.((BGH GRUR 64, 88, 89 - Verona-Gerät)) Eine persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters einer GmbH oder AG setzt voraus, dass er die Rechtsverletzung selbst begangen oder hiervon zumindest Kenntnis und die Möglichkeit hatte, sie zu unterbinden.((BGH GRUR 05, 1061, 1064 - Telefonische Gewinnauskunft; BGH GRUR 86, 248, 251 - Sporthosen)) ===== siehe auch ===== * [[Privatrecht]]