====== Gemeinschaftliche Verwaltung ====== ** § 744 (1) BGB** Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu. § 744 (2) BGB -> [[Notwendige Erhaltungsmaßnahmen]] \\ § 745 BGB -> [[Verwaltung und Benutzung durch Beschluss]] \\ -> [[Ungerechtfertigte Alleinanmeldung eines Schutzrechts]] \\ Grundsatz nach § 744 I BGB: Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu. Ausnahme nach § 744 II BGB: Notwendige Erhaltungsmaßnahmen [§ 744 (2) BGB -> [[Notwendige Erhaltungsmaßnahmen]]] kann der einzelne Teilhaber allein vornehmen. Notwendige bedeutet, dass die Maßnahmen objektiv im Interesse der Gemeinschaft erforderlich sind. Nach § 748 BGB hat er gegenüber den anderen Teilhabern Anspruch auf Kostenerstattung. ===== siehe auch ===== § 741 ff BGB -> [[Bruchteilsgemeinschaft]]