====== Gemeinschaft Bürgerlichen Rechts (GBR, BGB-Gesellsch.) ====== Die Gemeinschaft Bürgerlichen Rechts ist eine [[Personengesellschaft]]. ==== Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit ==== Die Gemeinschaft Bürgerlichen Rechts ist nach neuer Rechtsprechung (BGH NJW 2001/1056) als Außengesellschaft zwar nicht [[Rechtsfähigkeit|rechtsfähig]] und auch keine juristische Person, wird im Außenverhältnis aber als rechtsfähig behandelt. Die GBR kann damit [[Verfahrensrecht:Parteifähigkeit|Partei]] im Zivilprozess sein.((siehe hierzu: Carsten Schmidt NJW 2001/993)) Die GbR kann auch Gesellschafter einer anderen Gesellschaft sein.((BGH NJW 1998/376)) Die GbR kann damit auch Anmelderin eines Schutzrechts sein.((BPatG - Beschluss vom 27.05.04 - GRUR 2004, 1030)) Die GbR kann auch als Markeninhaberin ins Register eingetragen werden.((BPatG, Beschluß vom 16. August 2004 - 25 W (pat) 232/03)) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 MarkenV ist mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eine GbR registerfähig, sofern in der Anmeldung neben ihrem Namen und Sitz mindestens ein vertretungsberechtigter Gesellschafter mit Name und Anschrift angegeben wird. Eine [[Verfahrensrecht:notwendige Streitgenossenschaft]], die den Eintritt der Rechtskraft eines gegen einen Streitgenossen gerichteten Urteils verhindert, weil ein anderer Streitgenosse ein Rechtsmittel eingelegt hat, besteht zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern nicht((BGH, Urt. v. 3. November 2005 – I ZR 311/02 - Michelnummern; mVa BGHZ 54, 251, 255; 63, 51, 54 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 62 Rdn. 7 m.w.N.)). Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten insofern die zur offenen Handelsgesellschaft entwickelten Grundsätze((BGH, Urt. v. 3. November 2005 – I ZR 311/02 - Michelnummern; mVa BGHZ 146, 341, 348 ff.)). ===== siehe auch ===== * [[Ansprüche gegen eine Gesellschaft]]