====== Gebrauchsbefugnis ====== ** § 743 (2) BGB** Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. PatG -> [[Patentrecht:Gebrauchsbefugnis der Teilhaber einer Patentgemeinschaft]] \\ § 744 BGB -> [[Gemeinschaftliche Verwaltung]] \\ Der Gebrauch ist nicht anteilsbezogen. Abgeleitet aus § 745 III BGB bzw. § 242 BGB besteht eine Ausgleichspflicht nach billigem Ermessen. Die Gebrauchsbefugnis kann durch Mehrheitsbeschluss beschränkt werden (BGH-Entscheidung), d.h. § 745 III BGB gilt nicht! Nach § 167a Ziffer 3b ist das jedoch nicht möglich. ===== siehe auch ===== § 741 ff BGB -> [[Bruchteilsgemeinschaft]]