====== Erstbegehungsgefahr ====== § 8 (1) S. 2 UWG -> [[Wettbewerbsrecht:Erstbegehungsgefahr]] (Wettbewerbsrecht) \\ -> [[Markenrecht:Erstbegehungsgefahr]] (Markenrecht) \\ -> [[Patentrecht:Erstbegehungsgefahr]] (Patentrecht) \\ -> [[Urheberrecht:Erstbegehungsgefahr]] (Urheberrecht) \\ -> [[Beseitigung der Erstbegehungsgefahr]] Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter [[vorbeugender Unterlassungsanspruch]] setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten. Dabei muss sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind.((BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05 - Pralinenform II; m.V.a. BGH, Urt. v. 13.3.2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Tz. 17 = WRP 2008, 1353 - Metrosex; Urt. v. 29.10.2009 - I ZR 180/07 Tz. 25 - Stumme Verkäufer II)) Die für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr stellt eine materielle Anspruchsvoraussetzung dar.((BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 180/07 - Stumme Verkäufer II; m.V.a. BGH, Urt. v. 28.9.2000 - I ZR 141/98, GRUR 2001, 255 = WRP 2001, 151 - Augenarztanschreiben; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rdn. 1.10 m.w.N.)) Da es sich bei der Begehungsgefahr um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, liegt die Darlegungsund Beweislast beim Anspruchsteller.((BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - I ZR 133/13 - Keksstangen; m.V.a. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 180/07, GRUR 2010, 455 Rn. 24 = WRP 2010, 746 - Stumme Verkäufer II)) Eine Erstbegehungsgefahr besteht, wenn konkrete Hinweise vorliegen, daß eine Schutzrechtsverletzung erstmalig begangen werden wird, z.B. die eine Marke angemeldet wird((Ingerl/Rohnke, Vor §§ 14-19, Rn. 60 mwN aus der Rspr)) oder eine Marke mit Wirkungen für Deutschland erstreckt wird((BGH GRUR 1990, 361 - KRONENTHALER)). Bei der Anmeldung einer Domain deren Name einem Markennamen entspricht ohne dass bereits ein Warenangebot eingestellt wurde erscheint dies zweifelhaft, weil im Regelfall keine Anhaltspunkte für die anzubietenden Waren und Dienstleistungen ersichtlich sind.((im Rahmen des § 15 MarkenG ähnlich BGH, weltonline.de; vgl. auch OLG München, MarkenR 2000, 428 - TEAMBUS; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2002, 138 - dino.de sowie Ingerl/Rohnke, Nach § 15 Rn. 147 mwN)) Liegt eine Schutzrechtsverletzung bereits vor, so besteht die widerlegbare Vermutung, daß weitere Schutzrechtsverletzungen wahrscheinlich sind, also eine [[Wiederholungsgefahr]] besteht. Das OLG München bejaht die Erstbegehungsgefahr, falls Hinweise auf ein bestimmtes Warenangebot vorliegen, das eine Verletzung begründen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann unter dem Gesichtspunkt der Berühmung auch durch Erklärungen, die im Rahmen der Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden, eine Erstbegehungsgefahr begründet werden. Die bloße Verteidigung gegen die Klage mit der Begründung, das beanstandete Verhalten sei nicht wettbewerbswidrig, begründet jedoch als solche noch keine Erstbegehungsgefahr.((vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 = WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe, m.w.N.)) Hat ein Beklagter ein bestimmtes Schutzrecht des Klägers verletzt, begründet dies nicht ohne weiteres die Vermutung, dass er auch andere dem Kläger zustehende oder von ihm berechtigt wahrgenommene Schutzrechte verletzen wird.((BGH, Urt. v. 23. Februar 2006 - I ZR 272/02; vgl. - zum Patentrecht - BGHZ 117, 264, 272 f. - Nicola u.a.)) Die Verteidigung der eigenen Rechtsansicht kann erst dann eine Erstbegehungsgefahr begründen, wenn nicht nur der eigene Standpunkt vertreten wird, um sich die bloße Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten, sondern den Erklärungen bei Würdigung der Umstände des konkreten Falls auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten.((BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14 - Segmentstruktur; m.V.a BGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 = WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe; BGHZ 191, 19 Rn. 44 - Stiftparfüm)) ===== siehe auch ===== -> [[Wiederholungsgefahr]]