====== Ersatz des entgangenen Gewinns ====== **§ 252 BGB** Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. -> [[Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs]] \\ -> [[Beweiserleichterung bei der Schadensermittlung]] \\ Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252 S. 2 BGB). Schätzung des entgangenen Gewinns durch das Gericht nach § 287 I 1 ZPO. Probleme ergeben sich, wenn Gründe beim Verletzten vorliegen, seine auf den konkreten Verletzungsgegenstand bezogene Kalkulationsgrundlage nicht offenzulegen. Bei einem Zurückgreifen auf allgemeine Kalkulationsgrundlagen kann sich das Gericht auf den Standpunkt setzten, dass es dann zu wenig Schätzungsgrundlage.((GRUR 1980/841 'Talbotamid')) Da die Klägerin Ersatz eines ihr entgangenen Gewinns verlangt, kommt ihr vielmehr zugute, dass nach § 252 Satz 2 BGB derjenige Gewinn als entgangen gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.((BGH, Urt. v. 6. Februar 2007 - X ZR 117/04 - Meistbegünstigungsvereinbarung )) Bei der Verletzung technischer Schutzrechte ist die Darlegung und der Nachweis eines konkret entgangenen Gewinns mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, da sich der hypothetische Geschehensablauf ohne den Eingriff des Verletzers nicht ohne weiteres beurteilen lässt.((BGH, Urt. v. 20. Mai 2008 - X ZR 180/05 - Tintenpatrone ; m.V.a. )) Die objektiven Berechnungsmethoden tragen insoweit einem besonderen Schutzbedürfnis des Verletzten Rechnung. Auf der Grundlage einer normativen Schadensbetrachtung, die insbesondere den Ausschließlichkeitscharakter des geschützten Rechtsguts im Blick hat, ermöglichen sie dem Verletzten eine von seiner konkreten (Gewinn-)Situation unabhängige Schadensberechnung.((BGH, Urt. v. 20. Mai 2008 - X ZR 180/05 - Tintenpatrone )) ==== Auskunftsanspruch ==== Ein Auskunftsanspruch, der den Gläubiger in die Lage versetzen soll, die für eine Schadensschätzung erforderlichen Anhaltspunkte für einen entgangenen Gewinn darzulegen, darf grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, es sei unwahrscheinlich, dass der Gläubiger mit Hilfe der erhaltenen Angaben entgangene Umsatzgeschäfte konkret darlegen könne.((BGH, Urt. v. 6. Februar 2007 - X ZR 117/04 - Meistbegünstigungsvereinbarung)) Der Gläubiger braucht nur die Umstände darzulegen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines entgangenen Gewinns ergibt, wobei an die Darlegung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen.((BGH, Urt. v. 6. Februar 2007 - X ZR 117/04 - Meistbegünstigungsvereinbarung ; m.w.N.)) ==== Alternative Berechnungsmethoden ==== Grundsätzlich ist der Verletzte jedoch nicht auf eine konkrete, den entgangenen Gewinn einschließende Schadensberechnung (§§ 249, 252 BGB) beschränkt; vielmehr kann er den zu leistenden Ersatz auch objektiv nach den Grundsätzen der [[Lizenzanalogie]] oder der [[Herausgabe des Verletzergewinns]] ermitteln.((st. Rspr.; Sen.Urt. v. 13.03.1962 - I ZR 18/61, GRUR 1962, 401, 402 - Kreuzbodenventilsäcke III; BGHZ 57, 116, 117 f. - Wandsteckdose II; 77, 16, 25 - Tolbutamid)) Angaben zu den Gestehungskosten und zum erzielten Gewinn des Verletzers benötigt der Verletzte bei der Lizenzanalogie zwar ebenfalls nicht((vgl. BGHZ 107, 161, 169 - Offenend-Spinnmaschine)), sie sind jedoch für die Berechnung des herauszugebenden Verletzergewinns notwendig.((BGH, Urt. v. 20. Mai 2008 - X ZR 180/05 - Tintenpatrone)) Entfällt allerdings ausnahmsweise die Möglichkeit einer objektiven Ermittlung des Schadensersatzes der Höhe nach, so fehlt es für eine Pflicht zur Erteilung diesbezüglicher Auskünfte an ei-ner rechtlichen Grundlage. Eine solche Ausnahme ist für die Herausgabe des Verletzergewinns unter der Voraussetzung angenommen worden, dass der Schaden von einer Art ist, die es im Hinblick auf den Zweck der objektiven Berechnung einen billigen und angemessenen Ausgleich des vom Verletzten erlit-tenen Vermögensnachteils zu ermöglichen, von vornherein ausschließt, dass der Schaden Ausdruck in dieser Berechnungsmethode finden kann.((BGH, Urt. v. 20. Mai 2008 - X ZR 180/05 - Tintenpatrone ; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== § 249 ff BGB -> [[Schadensersatzanspruch]]