====== Erlöschen des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen ====== **§ 355 (4) BGB** Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. § 355 (1) BGB -> [[Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen]] \\ § 355 (2,3) BGB -> [[Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen]] \\ ===== siehe auch ===== * [[Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen]] (§ 355 BGB)