====== Erhebliche Vertragsänderungen bei Pauschalreiseverträgen ====== §§ 4 - 11 BGB-InfoV -> [[Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern]] Auf die in § 651g BGB normierte Frist lediglich in ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen hinzuweisen, genügt nicht den Anforderungen aus § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 4 BGB-InfoV. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Allgemeinen Vertragsbedingungen als Prospekt im Sinne von § 6 Nr. 4 BGB-InfoV anzusehen sind. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, fehlte es jedenfalls an einem ausreichenden Verweis darauf in der Reisebestätigung.((BGH, Versäumnisurteil vom 3. Juli 2018 - X ZR 96/17 )) Die Auswahl eines bestimmten Hotels beim Abschluss eines Pauschalreisevertrags stellt ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine besondere Vorgabe des Reisenden im Sinne von § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB dar.((BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 84/21)) ===== siehe auch ===== §§ 4 - 11 BGB-InfoV -> [[Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern]] -> [[Reiserecht]] \\ Umfasst die gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen, die die Rechte und Pflichten von Reisenden und Reiseveranstaltern im Zusammenhang mit der Buchung, Durchführung und Stornierung von Reisen definieren.