====== Entschädigungsanspruchs nach einer Persönlichkeitsverletzung ====== Da die Besonderheit einer Verletzung des [[Recht am eigenen Bild|Rechts am eigenen Bild]] darin besteht, dass dem Verletzten - anders als in den anderen Fällen, in denen er etwa den Widerruf oder die Richtigstellung einer sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung verlangen kann - gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zu Gebote stehen, sind in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsverletzung zu stellen.((OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.5.2014, 6 U 55/13; m.V.a BGH, GRUR 1996, 227, 229 - Wiederholungsveröffentlichung)) Anders als beim [[Schmerzensgeldanspruch]] steht bei dem Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll er der Prävention dienen.((OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.5.2014, 6 U 55/13; m.V.a. BGH, GRUR 1996, 227, 229 - Wiederholungsveröffentlichung)) ===== siehe auch ===== § 22 KunstUrhG -> [[Recht am eigenen Bild]]