====== Einwilligung des Abgebildeten ====== **§ 22 S. 2 KunstUrhG** Die Einwilligung [§ 22 S. 1 KunstUrhG -> [[Recht am eigenen Bild]]] gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. [[Bildnisse]] dürfen nach § 22 S. 1 KunstUrhG nur mit Einwilligung [§ 22 S. 1 KunstUrhG -> [[Recht am eigenen Bild]]] des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. ===== siehe auch ===== § 22 KunstUrhG -> [[Recht am eigenen Bild]]