====== Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten ====== **§ 334 BGB** Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu. § 328 BGB -> [[Vertrag zugunsten Dritter]] Dem Versprechenden stehen beim Vertrag zugunsten eines Dritten Einwendungen aus dem Vertrag auch gegen den Dritten zu (§ 334 BGB). Diese gesetzliche Regelung beruht auf der Erwägung, dass der Versprechende in einem solchen Vertragsverhältnis nicht schlechter stehen soll, als bei unmittelbar gegenüber dem Vertragspartner selbst bestehender Leistungspflicht.((BGH, Beschluss vom 24. Januar 2011 - X ZB 33/08 - Deformationsfelder; m.V.a. Palandt/Grüneberg, aaO, § 334 Rn. 1)) ===== siehe auch ===== * [[Vertrag zugunsten Dritter]] (§ 328 BGB)