====== Einseitiges Rechtsgeschäft ====== § 143 (3), (4) BGB -> [[Anfechtungsgegner bei einem einseitigen Rechtsgeschäft]] Ein [[Rechtsgeschäft]] ensteht durch mehreren [[Willenserklärung|Willenserklärungen]], die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, die von den Parteien gewollt ist. Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft genügt eine [[Willenserklärung]]. Beispiele für einseitige Rechtsgeschäfte sind die [[Kündigung]] (§ 314 BGB), der [[Rücktritt]] (§ 349 BGB) und die [[Anfechtung]] (§ 143 BGB). Einseitiges Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist (§ 143 (3) BGB). Einseitiges Rechtsgeschäft anderer Art (§ 143 (4) BGB). ===== siehe auch ===== -> [[Rechtsgeschäft]]