====== Einschränkung der Abbildungsfreiheit bei berechtigtem Interesse des Abgebildeten ====== **§ 23 (2) KUG** Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. § 23 (1) Nr. 1 KUG -> [[Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte]] \\ § 23 (1) Nr. 2 KUG -> [[Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit]] \\ § 23 (1) Nr. 3 KUG -> [[Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen]] \\ § 23 (1) Nr. 4 KUG -> [[Bildnisse in höherem Interesse der Kunst]] \\ § 23 (2) KUG -> [[Einschränkung der Abbildungsfreiheit bei berechtigtem Interesse des Abgebildeten]] § 22 KUG -> [[Recht am eigenen Bild]] ===== siehe auch ===== -> [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]