====== Dauer des Bildnisschutzes ====== **§ 22 S. 3 KunstUrhG** Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von __10 Jahren__ der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. § 22 S. 1 und 2 KunstUrhG -> [[Recht am eigenen Bild]] Das Recht am eigenen Bild hat nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine Schutzdauer von zehn Jahren. Die Begrenzung der Schutzdauer beruht nicht nur auf dem Gedanken, dass das Schutzbedürfnis nach dem Tod mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt((vgl. BVerfGE 30, 173 = NJW 1971, 1645, 1647)). Sie schafft auch Rechtssicherheit und berücksichtigt das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit, sich mit und Werk einer zu Lebzeiten weithin bekannten Persönlichkeit auseinandersetzen zu können.((BGH, Urt. V. 5.10.2006 - I ZR 277/03 - kinski-klaus.de)) Das Persönlichkeitsbild einer zu Lebzeiten sehr bekannten Person ist nach ihrem Tod auch Teil der gemeinsamen Geschichte. Das Interesse der Angehörigen (§ 22 KUG) oder - bei den vermögenswerten Bestandteilen des [[postmortales Persönlichkeitsrecht|postmortalen Persönlichkeitsrechts]] - das der Erben((BGHZ 143, 214, 220 ff. - Marlene Dietrich)) an einer wirtschaftlichen Verwertung des Persönlichkeitsbil-des muss deshalb nach Ablauf von zehn Jahren zurücktreten. Eine darüber hinausgehende zeitliche Ausdehnung der Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts wäre mit der Wertung des § 22 KUG nicht vereinbar. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts endet damit nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmortalen Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts besteht er fort.((BGH, Urt. V. 5.10.2006 - I ZR 277/03 - kinski-klaus.de)) ===== siehe auch ===== § 22 KunstUrhG -> [[Recht am eigenen Bild]]