====== Buttonpflicht ====== **§ 312g (3) BGB** Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 [-> [[Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr]]] so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. § 312g (1) BGB -> [[Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr]] \\ § 312g (2) BGB -> [[Informationspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr]] \\ § 312g (4) BGB -> [[Nichtigkeit eines Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr]] \\ § 312g (5) BGB -> [[Individueller Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr]] \\ § 312g (6) BGB -> [[Weitergehende Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr]] \\