====== Bürgerliches Gesetzbuch ====== Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist das zentrale [[Grundrecht:Gesetz|Gesetzbuch]] des deutschen [[Privatrecht|Privatrechts]]. ==== Buch 1 Allgemeiner Teil ==== Behandelt die grundlegenden Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts, einschließlich der Rechtsfähigkeit, der verschiedenen Arten von Personen und deren rechtlichen Beziehungen. ==== Abschnitt 1 Personen ==== Definiert die verschiedenen Kategorien von Personen im Recht, einschließlich natürlicher und juristischer Personen, und regelt deren Rechte und Pflichten. === Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer === Behandelt die Grundlagen der Rechtsfähigkeit, Wohnsitzregelungen sowie die Definitionen von Verbrauchern und Unternehmern. § 1 BGB -> [[Beginn der Rechtsfähigkeit]] \\ Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt. § 2 BGB -> [[Eintritt der Volljährigkeit]] \\ Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. §§ 3 bis 6 (weggefallen) § 7 BGB -> [[Wohnsitz; Begründung und Aufhebung]] \\ Wer sich an einem Ort ständig niederlässt, begründet dort seinen Wohnsitz; der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen und wird aufgehoben, wenn die Niederlassung aufgegeben wird. § 8 BGB -> [[Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger]] \\ Geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen können ohne den Willen ihres gesetzlichen Vertreters keinen Wohnsitz begründen oder aufheben. § 9 BGB -> [[Wohnsitz eines Soldaten]] \\ Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort; für Soldaten ohne inländischen Standort gilt der letzte inländische Standort als Wohnsitz. § 10 (weggefallen) § 11 BGB -> [[Wohnsitz des Kindes]] \\ Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt. § 12 BGB -> [[Namensrecht]] \\ Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. § 13 BGB -> [[Verbraucher]] \\ Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. § 14 BGB -> [[Unternehmer]] \\ Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. §§ 15 bis 20 (weggefallen) === Titel 2 Juristische Personen === Beschreibt die Regelungen zu Vereinen, Stiftungen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich ihrer Entstehung, Verwaltung und Auflösung. ==== Untertitel 1 Vereine ==== Regelt die Gründung, Struktur, Rechte und Pflichten von nicht wirtschaftlichen und wirtschaftlichen Vereinen. == Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften == Enthält allgemeine Bestimmungen zur Struktur, Verwaltung und Haftung von Vereinen. § 21 BGB -> [[Nicht wirtschaftlicher Verein]] \\ Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, ist ein nicht wirtschaftlicher Verein. § 22 BGB -> [[Wirtschaftlicher Verein]] \\ Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, ist ein wirtschaftlicher Verein. § 23 (weggefallen) § 24 BGB -> [[Sitz]] \\ Der Sitz des Vereins ist der Ort, den die Satzung bestimmt. § 25 BGB -> [[Verfassung]] \\ Die Verfassung des Vereins wird durch die Satzung bestimmt. § 26 BGB -> [[Vorstand und Vertretung]] \\ Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. § 27 BGB -> [[Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands]] \\ Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. § 28 BGB -> [[Beschlussfassung des Vorstands]] \\ Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. § 29 BGB -> [[Notbestellung durch Amtsgericht]] \\ Das Amtsgericht kann auf Antrag eines Beteiligten einen Notvorstand bestellen, wenn der Verein keinen handlungsfähigen Vorstand hat. § 30 BGB -> [[Besondere Vertreter]] \\ Die Satzung kann vorsehen, dass neben dem Vorstand besondere Vertreter bestellt werden. § 31 BGB -> [[Haftung des Vereins für Organe]] \\ Der Verein haftet für den Schaden, den der Vorstand oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter in Ausführung seiner Verrichtungen verursacht. § 31a BGB -> [[Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern]] \\ Organmitglieder und besondere Vertreter haften dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 31b BGB -> [[Haftung von Vereinsmitgliedern]] \\ Die Mitglieder eines Vereins haften für Verbindlichkeiten des Vereins nicht persönlich. § 32 BGB -> [[Mitgliederversammlung; Beschlussfassung]] \\ Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und fasst ihre Beschlüsse in Versammlungen. § 33 BGB -> [[Satzungsänderung]] \\ Eine Änderung der Satzung bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. § 34 BGB -> [[Ausschluss vom Stimmrecht]] \\ Ein Mitglied ist vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. § 35 BGB -> [[Sonderrechte]] \\ Sonderrechte eines Mitglieds können nur mit dessen Zustimmung aufgehoben werden. § 36 BGB -> [[Berufung der Mitgliederversammlung]] \\ Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. § 37 BGB -> [[Berufung auf Verlangen einer Minderheit]] \\ Die Mitgliederversammlung ist auch zu berufen, wenn es eine Minderheit von Mitgliedern verlangt. § 38 BGB -> [[Mitgliedschaft]] \\ Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. § 39 BGB -> [[Austritt aus dem Verein]] \\ Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. § 40 BGB -> [[Nachgiebige Vorschriften]] \\ Die Vorschriften dieses Kapitels sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nachgiebiges Recht. § 41 BGB -> [[Auflösung des Vereins]] \\ Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. § 42 BGB -> [[Insolvenz]] \\ Der Verein ist aufzulösen, wenn er zahlungsunfähig oder überschuldet ist. § 43 BGB -> [[Entziehung der Rechtsfähigkeit]] \\ Die Rechtsfähigkeit des Vereins kann entzogen werden, wenn er gesetzwidrige Zwecke verfolgt. § 44 BGB -> [[Zuständigkeit und Verfahren]] \\ Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist das Amtsgericht zuständig. § 45 BGB -> [[Anfall des Vereinsvermögens]] \\ Das Vermögen des aufgelösten Vereins fällt an die in der Satzung bestimmten Personen. § 46 BGB -> [[Anfall an den Fiskus]] \\ Ist keine Bestimmung getroffen, so fällt das Vermögen an den Fiskus. § 47 BGB -> [[Liquidation]] \\ Der Verein wird nach der Auflösung liquidiert. § 48 BGB -> [[Liquidatoren]] \\ Die Liquidation erfolgt durch die Liquidatoren. § 49 BGB -> [[Aufgaben der Liquidatoren]] \\ Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden und das Vereinsvermögen zu verwerten. § 50 BGB -> [[Bekanntmachung des Vereins in Liquidation]] \\ Die Liquidatoren haben die Auflösung des Vereins bekannt zu machen. § 50a BGB -> [[Bekanntmachungsblatt]] \\ Die Bekanntmachungen erfolgen in dem für den Verein bestimmten Bekanntmachungsblatt. § 51 BGB -> [[Sperrjahr]] \\ Die Verteilung des Vermögens an die Mitglieder darf erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Tage erfolgen, an dem die Auflösung des Vereins in das Vereinsregister eingetragen worden ist. § 52 BGB -> [[Sicherung für Gläubiger]] \\ Die Liquidatoren haben die Gläubiger des Vereins zu befriedigen oder Sicherheit zu leisten. § 53 BGB -> [[Schadensersatzpflicht der Liquidatoren]] \\ Die Liquidatoren haften dem Verein für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden. § 54 BGB -> [[Vereine ohne Rechtspersönlichkeit]] \\ Die Vorschriften dieses Kapitels gelten entsprechend für Vereine ohne Rechtspersönlichkeit. == Kapitel 2 Eingetragene Vereine == Beschreibt die Voraussetzungen und Verfahren für die Eintragung von Vereinen in das Vereinsregister und die damit verbundenen Rechtsfolgen. § 55 BGB -> [[Zuständigkeit für die Registereintragung]] \\ Für die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ist das Amtsgericht zuständig. § 55a BGB -> [[Elektronisches Vereinsregister]] \\ Das Vereinsregister wird elektronisch geführt. § 56 BGB -> [[Mindestmitgliederzahl des Vereins]] \\ Ein Verein muss mindestens sieben Mitglieder haben. § 57 BGB -> [[Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung]] \\ Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins sowie Bestimmungen über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, über die Bildung des Vorstands und über die Einberufung der Mitgliederversammlung enthalten. § 58 BGB -> [[Sollinhalt der Vereinssatzung]] \\ Die Satzung soll Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, und über die Form der Berufung enthalten. § 59 BGB -> [[Anmeldung zur Eintragung]] \\ Der Verein ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. § 60 BGB -> [[Zurückweisung der Anmeldung]] \\ Die Anmeldung ist zurückzuweisen, wenn die Satzung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. §§ 61 bis 63 (weggefallen) § 64 BGB -> [[Inhalt der Vereinsregistereintragung]] \\ Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister muss den Namen und den Sitz des Vereins sowie den Tag der Errichtung und die Namen der Vorstandsmitglieder enthalten. § 65 BGB -> [[Namenszusatz]] \\ Der Name des eingetragenen Vereins muss den Zusatz "eingetragener Verein" oder die Abkürzung "e.V." enthalten. § 66 BGB -> [[Aufbewahrung von Dokumenten]] \\ Die Dokumente über die Eintragung des Vereins sind dauerhaft aufzubewahren. § 67 BGB -> [[Änderung des Vorstands]] \\ Änderungen im Vorstand sind dem Vereinsregister anzumelden. § 68 BGB -> [[Vertrauensschutz durch Vereinsregister]] \\ Das Vereinsregister genießt öffentlichen Glauben. § 69 BGB -> [[Nachweis des Vereinsvorstands]] \\ Der Nachweis, dass jemand Vorstand des Vereins ist, kann durch einen Auszug aus dem Vereinsregister geführt werden. § 70 BGB -> [[Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht]] \\ Die Eintragung der Vertretungsmacht des Vorstands in das Vereinsregister genießt öffentlichen Glauben. § 71 BGB -> [[Änderungen der Satzung]] \\ Satzungsänderungen sind zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. § 72 BGB -> [[Bescheinigung der Mitgliederzahl]] \\ Das Amtsgericht kann eine Bescheinigung über die Mitgliederzahl des Vereins verlangen. § 73 BGB -> [[Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl]] \\ Unterschreitet die Mitgliederzahl des Vereins die gesetzliche Mindestzahl, so kann das Amtsgericht dem Verein eine Frist zur Behebung des Mangels setzen. § 74 BGB -> [[Auflösung]] \\ Die Auflösung des Vereins ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. § 75 BGB -> [[Eintragungen bei Insolvenz]] \\ Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. § 76 BGB -> [[Eintragungen bei Liquidation]] \\ Die Liquidatoren haben die Liquidation zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. § 77 BGB -> [[Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen]] \\ Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Vorstandsmitgliedern oder den Liquidatoren vorzunehmen. § 78 BGB -> [[Festsetzung von Zwangsgeld]] \\ Das Amtsgericht kann zur Erzwingung der Anmeldung ein Zwangsgeld festsetzen. § 79 BGB -> [[Einsicht in das Vereinsregister]] \\ Jedermann kann Einsicht in das Vereinsregister nehmen. § 79a BGB -> [[Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren]] \\ Die Verordnung (EU) 2016/679 findet im Registerverfahren Anwendung. ==== Untertitel 2 Rechtsfähige Stiftungen ==== Regelt die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von rechtsfähigen Stiftungen. § 80 BGB -> [[Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung]] \\ Die Stiftung wird durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde errichtet. § 81 BGB -> [[Stiftungsgeschäft]] \\ Das Stiftungsgeschäft bedarf der Schriftform und muss den Willen des Stifters zur Errichtung der Stiftung sowie die Bestimmung des Stiftungszwecks enthalten. § 81a BGB -> [[Widerruf des Stiftungsgeschäfts]] \\ Der Stifter kann das Stiftungsgeschäft widerrufen, solange die Stiftung noch nicht anerkannt ist. § 82 BGB -> [[Anerkennung der Stiftung]] \\ Die Stiftung erlangt Rechtsfähigkeit durch die Anerkennung der zuständigen Behörde. § 82a BGB -> [[Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens]] \\ Das gewidmete Vermögen geht mit der Anerkennung der Stiftung auf diese über. § 83 BGB -> [[Stiftungsverfassung und Stifterwille]] \\ Die Verfassung der Stiftung wird durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung bestimmt; der Wille des Stifters ist zu beachten. § 83a BGB -> [[Verwaltungssitz der Stiftung]] \\ Der Verwaltungssitz der Stiftung ist der Ort, den die Satzung bestimmt. § 83b BGB -> [[Stiftungsvermögen]] \\ Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten und ertragbringend anzulegen. § 83c BGB -> [[Verwaltung des Grundstockvermögens]] \\ Das Grundstockvermögen der Stiftung ist getrennt von dem übrigen Vermögen zu verwalten. § 84 BGB -> [[Stiftungsorgane]] \\ Die Stiftung muss mindestens ein Organ haben, das die Stiftung nach außen vertritt. § 84a BGB -> [[Rechte und Pflichten der Organmitglieder]] \\ Die Organmitglieder haben die Stiftung nach den Vorschriften des Stiftungsgeschäfts und der Satzung zu verwalten. § 84b BGB -> [[Beschlussfassung der Organe]] \\ Die Organe der Stiftung fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen. § 84c BGB -> [[Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern]] \\ Fehlen der Stiftung notwendige Organmitglieder, so kann die zuständige Behörde Notmaßnahmen ergreifen. § 85 BGB -> [[Voraussetzungen für Satzungsänderungen]] \\ Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde. § 85a BGB -> [[Verfahren bei Satzungsänderungen]] \\ Das Verfahren für Satzungsänderungen richtet sich nach den Vorschriften der Satzung und des Stiftungsgesetzes. § 86 BGB -> [[Voraussetzungen für die Zulegung]] \\ Die Zulegung einer Stiftung an eine andere Stiftung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. § 86a BGB -> [[Voraussetzungen für die Zusammenlegung]] \\ Die Zusammenlegung von Stiftungen bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. § 86b BGB -> [[Verfahren der Zulegung und der Zusammenlegung]] \\ Das Verfahren der Zulegung und der Zusammenlegung richtet sich nach den Vorschriften des Stiftungsgesetzes. § 86c BGB -> [[Zulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag]] \\ Die Zulegung und die Zusammenlegung erfolgen durch Vertrag. § 86d BGB -> [[Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags]] \\ Der Zulegungsvertrag und der Zusammenlegungsvertrag bedürfen der Schriftform. § 86e BGB -> [[Behördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung]] \\ Die Zulegung und die Zusammenlegung bedürfen der behördlichen Genehmigung. § 86f BGB -> [[Wirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung]] \\ Mit der behördlichen Genehmigung gehen die Rechte und Pflichten der zugelegten oder zusammengelegten Stiftung auf die aufnehmende Stiftung über. § 86g BGB -> [[Bekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung]] \\ Die Zulegung und die Zusammenlegung sind öffentlich bekannt zu machen. § 86h BGB -> [[Gläubigerschutz]] \\ Die Gläubiger der zugelegten oder zusammengelegten Stiftung sind zu sichern. § 87 BGB -> [[Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane]] \\ Die Stiftung kann durch Beschluss der Stiftungsorgane aufgelöst werden. § 87a BGB -> [[Aufhebung der Stiftung]] \\ Die Stiftung kann durch behördliche Entscheidung aufgehoben werden, wenn sie ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann. § 87b BGB -> [[Auflösung der Stiftung bei Insolvenz]] \\ Die Stiftung ist aufzulösen, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist. § 87c BGB -> [[Vermögensanfall und Liquidation]] \\ Das Vermögen der aufgelösten Stiftung fällt an die in der Satzung bestimmten Personen; die Liquidation erfolgt durch die Liquidatoren. § 88 BGB -> [[Kirchliche Stiftungen]] \\ Für kirchliche Stiftungen gelten die Vorschriften dieses Untertitels entsprechend. ==== Untertitel 3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts ==== Dieser Untertitel regelt die Haftung von Organen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, wie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten, sowie die Anwendbarkeit der Insolvenzvorschriften auf diese. § 89 BGB -> [[Haftung für Organe; Insolvenz]] \\ Legt fest, dass die Vorschriften zur Haftung für Organe und zum Insolvenzverfahren auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anwendbar sind. ==== Abschnitt 2 Sachen und Tiere ==== Dieser Abschnitt befasst sich mit der rechtlichen Einordnung von Sachen und Tieren. Er definiert wesentliche Begriffe wie Zubehör, Bestandteile, Früchte und Nutzungen und regelt deren rechtliche Behandlung. § 90 BGB -> [[Begriff der Sache]] \\ Definiert Sachen als körperliche Gegenstände. § 90a BGB -> [[Tiere]] \\ Stellt klar, dass Tiere keine Sachen sind, aber teilweise wie Sachen behandelt werden. § 91 BGB -> [[Vertretbare Sachen]] \\ Legt fest, dass vertretbare Sachen bewegliche Sachen sind, die nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden. § 92 BGB -> [[Verbrauchbare Sachen]] \\ Regelt, dass verbrauchbare Sachen durch Gebrauch verbraucht oder veräußert werden. § 93 BGB -> [[Wesentliche Bestandteile einer Sache]] \\ Legt fest, dass wesentliche Bestandteile einer Sache nicht getrennt werden können, ohne Schaden zu verursachen. § 94 BGB -> [[Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes]] \\ Definiert wesentliche Bestandteile von Grundstücken und Gebäuden, wie Gebäude oder eingefügte Gegenstände. § 95 BGB -> [[Nur vorübergehender Zweck]] \\ Stellt klar, dass Sachen, die nur vorübergehend verbunden sind, keine wesentlichen Bestandteile sind. § 96 BGB -> [[Rechte als Bestandteile eines Grundstücks]] \\ Regelt, dass Grundstücksrechte als Bestandteile des Grundstücks gelten. § 97 BGB -> [[Zubehör]] \\ Legt fest, dass Zubehör bewegliche Sachen sind, die dem Zweck der Hauptsache dienen. § 98 BGB -> [[Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar]] \\ Definiert gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar als Zubehör bestimmter Gebäude oder Landgüter. § 99 BGB -> [[Früchte]] \\ Regelt, dass Früchte aus der Nutzung von Sachen oder Rechten entstehen. § 100 BGB -> [[Nutzungen]] \\ Definiert Nutzungen als Früchte und Vorteile aus dem Gebrauch von Sachen oder Rechten. § 101 BGB -> [[Verteilung der Früchte]] \\ Bestimmt die Verteilung der Früchte nach der Berechtigungsdauer. § 102 BGB -> [[Ersatz der Gewinnungskosten]] \\ Erlaubt Ersatz der Kosten für die Gewinnung von Früchten unter bestimmten Bedingungen. § 103 BGB -> [[Verteilung der Lasten]] \\ Regelt die Verteilung der Lasten einer Sache oder eines Rechts nach der Verpflichtungsdauer. ==== Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte ==== Dieser Abschnitt enthält die allgemeinen Regelungen über Rechtsgeschäfte, einschließlich der Geschäftsfähigkeit, der Willenserklärung, der Bedingungen und Fristen sowie der Vertretung. § 104 BGB -> [[Geschäftsunfähigkeit]] \\ Definiert, wer geschäftsunfähig ist, etwa Kinder unter sieben Jahren oder Personen mit dauerhafter Störung der Geistestätigkeit. § 105 BGB -> [[Nichtigkeit der Willenserklärung]] \\ Legt fest, dass Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen oder in bestimmten Zuständen nichtig sind. § 105a BGB -> [[Geschäfte des täglichen Lebens]] \\ Regelt, dass einfache Geschäfte des täglichen Lebens von Geschäftsunfähigen unter bestimmten Bedingungen wirksam sind. § 106 BGB -> [[Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger]] \\ Definiert die beschränkte Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen ab sieben Jahren. § 107 BGB -> [[Einwilligung des gesetzlichen Vertreters]] \\ Legt fest, dass Minderjährige für rechtlich nachteilige Willenserklärungen die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters benötigen. § 108 BGB -> [[Vertragsschluss ohne Einwilligung]] \\ Regelt, dass Verträge Minderjähriger ohne Einwilligung des Vertreters von dessen Genehmigung abhängen. § 109 BGB -> [[Widerrufsrecht des anderen Teils]] \\ Gibt dem Vertragspartner ein Widerrufsrecht, solange die Genehmigung des Vertreters aussteht. § 110 BGB -> [[Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln]] \\ Legt fest, dass ein Vertrag eines Minderjährigen wirksam ist, wenn die Leistung mit eigenen Mitteln bewirkt wurde. § 111 BGB -> [[Einseitige Rechtsgeschäfte]] \\ Bestimmt, dass einseitige Rechtsgeschäfte eines Minderjährigen ohne Zustimmung des Vertreters unwirksam sind. § 112 BGB -> [[Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts]] \\ Ermöglicht Minderjährigen mit Zustimmung des Vertreters und des Familiengerichts den selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts. § 113 BGB -> [[Dienst- oder Arbeitsverhältnis]] \\ Erlaubt Minderjährigen den Eintritt in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Vertreters. ==== Titel 2 Willenserklärung ==== Regelt die Anforderungen an Willenserklärungen, deren Nichtigkeit, Anfechtbarkeit und Auslegung sowie die Voraussetzungen für Bedingungen und Fristen. § 116 BGB -> [[Geheimer Vorbehalt]] \\ Regelt, dass ein geheimer Vorbehalt die Wirksamkeit einer Willenserklärung nicht beeinträchtigt, es sei denn, der Vorbehalt ist bekannt. § 117 BGB -> [[Scheingeschäft]] \\ Bestimmt, dass Scheingeschäfte nichtig sind, verdeckte Rechtsgeschäfte jedoch wirksam sein können. § 118 BGB -> [[Mangel der Ernstlichkeit]] \\ Legt fest, dass nicht ernst gemeinte Willenserklärungen nichtig sind. § 119 BGB -> [[Anfechtbarkeit wegen Irrtums]] \\ Regelt, dass Willenserklärungen wegen Irrtums über deren Inhalt angefochten werden können. § 120 BGB -> [[Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung]] \\ Erlaubt die Anfechtung von Willenserklärungen, die falsch übermittelt wurden. § 121 BGB -> [[Anfechtungsfrist]] \\ Bestimmt, dass Anfechtungen unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen müssen. § 122 BGB -> [[Schadensersatzpflicht des Anfechtenden]] \\ Legt fest, dass der Anfechtende für Schäden aus dem Vertrauen auf die Wirksamkeit der Erklärung haftet. § 123 BGB -> [[Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung]] \\ Ermöglicht die Anfechtung von Willenserklärungen, die durch Täuschung oder Drohung zustande kamen. § 124 BGB -> [[Anfechtungsfrist]] \\ Regelt die Fristen für die Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung. § 125 BGB -> [[Nichtigkeit wegen Formmangels]] \\ Bestimmt, dass ein Rechtsgeschäft bei Verstoß gegen gesetzliche Formvorschriften nichtig ist. § 126 BGB -> [[Schriftform]] \\ Regelt die Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform. § 126a BGB -> [[Elektronische Form]] \\ Legt fest, dass die elektronische Form unter bestimmten Bedingungen die Schriftform ersetzen kann. § 126b BGB -> [[Textform]] \\ Definiert die Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Textform. § 127 BGB -> [[Vereinbarte Form]] \\ Regelt, dass für durch Rechtsgeschäft vereinbarte Formen die gesetzlichen Vorschriften gelten. § 127a BGB -> [[Gerichtlicher Vergleich]] \\ Ersetzt die notarielle Beurkundung durch das gerichtliche Protokoll eines Vergleichs. § 128 BGB -> [[Notarielle Beurkundung]] \\ Schreibt vor, dass bestimmte Verträge durch einen Notar beurkundet werden müssen. § 129 BGB -> [[Öffentliche Beglaubigung]] \\ Definiert die Anforderungen an die öffentliche Beglaubigung von Erklärungen. § 130 BGB -> [[Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden]] \\ Regelt, dass Willenserklärungen gegenüber Abwesenden mit Zugang wirksam werden. § 131 BGB -> [[Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen]] \\ Legt fest, dass Willenserklärungen gegenüber Geschäftsunfähigen erst mit Zugang beim Vertreter wirksam werden. § 132 BGB -> [[Ersatz des Zugehens durch Zustellung]] \\ Regelt, dass Willenserklärungen auch durch gerichtliche Zustellung zugehen können. § 133 BGB -> [[Auslegung einer Willenserklärung]] \\ Legt fest, dass der wirkliche Wille bei der Auslegung einer Willenserklärung Vorrang hat. § 134 BGB -> [[Gesetzliches Verbot]] \\ Bestimmt, dass Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nichtig sind. § 135 BGB -> [[Gesetzliches Veräußerungsverbot]] \\ Regelt, dass Verfügungen, die gegen gesetzliche Veräußerungsverbote verstoßen, unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam sind. § 136 BGB -> [[Behördliches Veräußerungsverbot]] \\ Gleichstellt behördliche Veräußerungsverbote den gesetzlichen Veräußerungsverboten. § 137 BGB -> [[Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot]] \\ Legt fest, dass rechtsgeschäftliche Verfügungsverbote die Verfügungsbefugnis nicht ausschließen können. § 138 BGB -> [[Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher]] \\ Regelt, dass sittenwidrige Rechtsgeschäfte und solche mit Wucher nichtig sind. § 139 BGB -> [[Teilnichtigkeit]] \\ Bestimmt, dass die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts zur Nichtigkeit des gesamten Geschäfts führen kann, es sei denn, das Geschäft wäre auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden. § 140 BGB -> [[Umdeutung]] \\ Ermöglicht die Umdeutung nichtiger Rechtsgeschäfte in ein anderes wirksames Rechtsgeschäft, wenn dessen Gültigkeit anzunehmen ist. § 141 BGB -> [[Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts]] \\ Legt fest, dass die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts als erneute Vornahme gilt. § 142 BGB -> [[Wirkung der Anfechtung]] \\ Bestimmt, dass ein angefochtenes Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen ist. § 143 BGB -> [[Anfechtungserklärung]] \\ Regelt, wie und gegenüber wem eine Anfechtungserklärung abzugeben ist. § 144 BGB -> [[Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts]] \\ Legt fest, dass die Anfechtung ausgeschlossen ist, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt wurde. ==== Titel 3 Vertrag ==== Dieser Titel befasst sich mit den grundlegenden Voraussetzungen und Regelungen zum Zustandekommen, zur Auslegung und zu den Bedingungen von Verträgen. § 145 BGB -> [[Bindung an den Antrag]] \\ Regelt, dass ein Antragsteller an seinen Antrag gebunden ist, sofern er die Bindung nicht ausgeschlossen hat. § 146 BGB -> [[Erlöschen des Antrags]] \\ Bestimmt, dass ein Antrag erlischt, wenn er abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen wird. § 147 BGB -> [[Annahmefrist]] \\ Legt die Frist für die Annahme eines Antrags bei Anwesenden und Abwesenden fest. § 148 BGB -> [[Bestimmung einer Annahmefrist]] \\ Regelt, dass eine vom Antragsteller gesetzte Annahmefrist einzuhalten ist. § 149 BGB -> [[Verspätet zugegangene Annahmeerklärung]] \\ Stellt klar, dass verspätete Annahmeerklärungen unter Umständen als rechtzeitig gelten können, wenn die Verspätung für den Antragenden erkennbar war. § 150 BGB -> [[Verspätete und abändernde Annahme]] \\ Bestimmt, dass eine verspätete oder abändernde Annahme als neuer Antrag gilt. § 151 BGB -> [[Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden]] \\ Regelt, dass ein Vertrag auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung zustande kommen kann, wenn diese nach der Verkehrssitte nicht erforderlich ist. § 152 BGB -> [[Annahme bei notarieller Beurkundung]] \\ Legt fest, dass ein Vertrag bei notarieller Beurkundung auch ohne gleichzeitige Anwesenheit der Parteien zustande kommen kann. § 153 BGB -> [[Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden]] \\ Bestimmt, dass der Tod oder die Geschäftsunfähigkeit des Antragenden den Vertragsschluss nicht hindert, es sei denn, ein anderer Wille ist erkennbar. § 154 BGB -> [[Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung]] \\ Regelt, dass ein Vertrag ohne Einigung über wesentliche Punkte oder ohne vereinbarte Beurkundung als nicht geschlossen gilt. § 155 BGB -> [[Versteckter Einigungsmangel]] \\ Bestimmt, dass ein Vertrag auch bei verstecktem Einigungsmangel wirksam sein kann, wenn der Punkt nicht entscheidend war. § 156 BGB -> [[Vertragsschluss bei Versteigerung]] \\ Legt fest, dass ein Vertrag bei einer Versteigerung erst durch den Zuschlag zustande kommt. § 157 BGB -> [[Auslegung von Verträgen]] \\ Regelt, dass Verträge im Sinne von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen sind. ==== Titel 4 Bedingung und Zeitbestimmung ==== Dieser Titel enthält die Regelungen über aufschiebende und auflösende Bedingungen sowie die Bestimmungen zur Zeitfestlegung in Rechtsgeschäften. § 158 BGB -> [[Aufschiebende und auflösende Bedingung]] \\ Legt fest, dass die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei einer aufschiebenden Bedingung erst mit deren Eintritt eintritt und bei einer auflösenden Bedingung endet. § 159 BGB -> [[Rückbeziehung]] \\ Regelt, dass die Wirkungen einer Bedingung auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden können, wenn dies im Rechtsgeschäft vorgesehen ist. § 160 BGB -> [[Haftung während der Schwebezeit]] \\ Bestimmt, dass eine Partei während der Schwebezeit für die Vereitelung oder Beeinträchtigung eines bedingten Rechts haftet. § 161 BGB -> [[Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit]] \\ Legt fest, dass Verfügungen über einen Gegenstand während der Schwebezeit unter bestimmten Bedingungen unwirksam sind. § 162 BGB -> [[Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts]] \\ Regelt, dass der Eintritt einer Bedingung als erfolgt oder nicht erfolgt gilt, wenn eine Partei diesen wider Treu und Glauben verhindert oder herbeiführt. § 163 BGB -> [[Zeitbestimmung]] \\ Bestimmt, dass die Wirkung eines Rechtsgeschäfts durch einen Anfangs- oder Endtermin festgelegt werden kann, und verweist auf die entsprechenden Vorschriften über Bedingungen. ==== Titel 5 Vertretung und Vollmacht ==== Dieser Titel befasst sich mit den Regelungen zur Vertretung und zur Erteilung, Dauer und dem Erlöschen der Vollmacht. § 164 BGB -> [[Wirkung der Erklärung des Vertreters]] \\ Legt fest, dass die Willenserklärung eines Vertreters innerhalb seiner Vertretungsmacht unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirkt. § 165 BGB -> [[Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter]] \\ Regelt, dass die Geschäftsfähigkeit eines Vertreters die Wirksamkeit seiner Willenserklärung nicht beeinträchtigt. § 166 BGB -> [[Willensmängel; Wissenszurechnung]] \\ Bestimmt, dass für Willensmängel und Wissenszurechnung die Person des Vertreters maßgeblich ist. § 167 BGB -> [[Erteilung der Vollmacht]] \\ Legt fest, dass die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder dem Dritten erteilt wird und keiner besonderen Form bedarf. § 168 BGB -> [[Erlöschen der Vollmacht]] \\ Regelt, dass die Vollmacht erlischt, wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis endet, und dass sie widerruflich bleibt, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 169 BGB -> [[Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters]] \\ Legt fest, dass die fortbestehende Vollmacht eines Beauftragten oder geschäftsführenden Gesellschafters nicht zugunsten Dritter wirkt, die deren Erlöschen kennen oder kennen müssen. § 170 BGB -> [[Wirkungsdauer der Vollmacht]] \\ Bestimmt, dass eine gegenüber einem Dritten erteilte Vollmacht in Kraft bleibt, bis der Dritte über deren Erlöschen informiert wird. § 171 BGB -> [[Wirkungsdauer bei Kundgebung]] \\ Regelt, dass eine öffentlich bekannt gemachte Vollmacht bis zu deren Widerruf gilt. § 172 BGB -> [[Vollmachtsurkunde]] \\ Legt fest, dass eine dem Vertreter ausgehändigte Vollmachtsurkunde ihn zur Vertretung berechtigt, bis diese zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird. § 173 BGB -> [[Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis]] \\ Bestimmt, dass die Wirkungsdauer der Vollmacht endet, wenn der Dritte das Erlöschen kennt oder kennen musste. § 174 BGB -> [[Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten]] \\ Regelt, dass ein Bevollmächtigter für ein einseitiges Rechtsgeschäft eine Vollmachtsurkunde vorlegen muss, andernfalls das Geschäft unwirksam ist. § 175 BGB -> [[Rückgabe der Vollmachtsurkunde]] \\ Legt fest, dass der Bevollmächtigte nach Erlöschen der Vollmacht die Vollmachtsurkunde zurückgeben muss. § 176 BGB -> [[Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde]] \\ Ermöglicht dem Vollmachtgeber, die Vollmachtsurkunde durch öffentliche Bekanntmachung für kraftlos zu erklären. § 177 BGB -> [[Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht]] \\ Regelt, dass ein Vertrag eines Vertreters ohne Vertretungsmacht nur wirksam wird, wenn der Vertretene ihn genehmigt. § 178 BGB -> [[Widerrufsrecht des anderen Teils]] \\ Gibt dem anderen Teil das Recht, einen Vertrag zu widerrufen, bis die Genehmigung des Vertretenen erfolgt ist. § 179 BGB -> [[Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht]] \\ Legt fest, dass ein Vertreter ohne Vertretungsmacht für Schäden oder Erfüllung haftet, wenn der Vertretene den Vertrag nicht genehmigt. § 180 BGB -> [[Einseitiges Rechtsgeschäft]] \\ Regelt, dass ein Vertreter ohne Vertretungsmacht keine einseitigen Rechtsgeschäfte vornehmen kann. § 181 BGB -> [[Insichgeschäft]] \\ Verbietet grundsätzlich, dass ein Vertreter im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten mit sich selbst ein Rechtsgeschäft vornimmt, sofern nichts anderes gestattet ist. ==== Titel 6 Einwilligung und Genehmigung ==== Dieser Titel behandelt die Zustimmung eines Dritten als Voraussetzung für die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften und regelt Einwilligung und Genehmigung. § 182 BGB -> [[Zustimmung]] \\ Legt fest, dass die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft vorab (Einwilligung) oder nachträglich (Genehmigung) erteilt werden kann und keiner besonderen Form bedarf. § 183 BGB -> [[Widerruflichkeit der Einwilligung]] \\ Bestimmt, dass eine vorab erteilte Einwilligung widerruflich ist, solange das Rechtsgeschäft noch nicht vorgenommen wurde. § 184 BGB -> [[Rückwirkung der Genehmigung]] \\ Regelt, dass eine nachträgliche Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirkt, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 185 BGB -> [[Verfügung eines Nichtberechtigten]] \\ Legt fest, dass eine Verfügung eines Nichtberechtigten mit Zustimmung oder nach Genehmigung des Berechtigten wirksam wird. ==== Abschnitt 4 Fristen, Termine ==== Dieser Abschnitt definiert die Regelungen zur Berechnung von Fristen und Terminen in Rechtsgeschäften und gerichtlichen Verfügungen. § 186 BGB -> [[Geltungsbereich]] \\ Legt den Anwendungsbereich der Vorschriften über Fristen und Termine fest. § 187 BGB -> [[Fristbeginn]] \\ Regelt den Beginn einer Frist abhängig von einem Ereignis oder Zeitpunkt. § 188 BGB -> [[Fristende]] \\ Bestimmt, wann eine Frist je nach Art der Berechnung endet. § 189 BGB -> [[Berechnung einzelner Fristen]] \\ Definiert spezifische Fristlängen, wie etwa ein halbes Jahr oder ein Vierteljahr. § 190 BGB -> [[Fristverlängerung]] \\ Legt fest, dass eine verlängerte Frist ab dem Ende der ursprünglichen Frist beginnt. § 191 BGB -> [[Berechnung von Zeiträumen]] \\ Regelt die Berechnung von Zeiträumen nach Monaten oder Jahren. § 192 BGB -> [[Anfang, Mitte, Ende des Monats]] \\ Bestimmt, was unter Anfang, Mitte und Ende eines Monats zu verstehen ist. § 193 BGB -> [[Sonn- und Feiertag; Sonnabend]] \\ Legt fest, dass Fristen, die auf Sonn- oder Feiertage oder Sonnabende fallen, am nächsten Werktag enden. ==== Abschnitt 5 Verjährung ==== Dieser Abschnitt behandelt die Vorschriften zur Verjährung von Ansprüchen, deren Dauer und Wirkung. § 194 BGB -> [[Gegenstand der Verjährung]] \\ Regelt, welche Ansprüche der Verjährung unterliegen und welche ausgenommen sind. § 195 BGB -> [[Regelmäßige Verjährungsfrist]] \\ Legt fest, dass die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. § 196 BGB -> [[Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück]] \\ Bestimmt, dass Ansprüche auf Rechte an Grundstücken einer Verjährungsfrist von zehn Jahren unterliegen. § 197 BGB -> [[Dreißigjährige Verjährungsfrist]] \\ Regelt, dass bestimmte Ansprüche, wie z. B. aus Eigentum oder rechtskräftigen Urteilen, in 30 Jahren verjähren. § 198 BGB -> [[Verjährung bei Rechtsnachfolge]] \\ Legt fest, dass die verstrichene Verjährungszeit eines Rechtsvorgängers dem Rechtsnachfolger zugutekommt. § 199 BGB -> [[Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen]] \\ Definiert, wann die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, und legt Höchstfristen für Schadensersatz- und Erbansprüche fest. § 200 BGB -> [[Beginn anderer Verjährungsfristen]] \\ Regelt, dass andere Verjährungsfristen grundsätzlich mit der Entstehung des Anspruchs beginnen. § 201 BGB -> [[Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen]] \\ Stellt klar, dass die Verjährung bei festgestellten Ansprüchen mit der Rechtskraft der Entscheidung beginnt. § 202 BGB -> [[Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung]] \\ Verbietet Vereinbarungen, die die Verjährung bei Vorsatz erleichtern oder auf über 30 Jahre verlängern. § 203 BGB -> [[Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen]] \\ Hemmt die Verjährung während Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner. § 204 BGB -> [[Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung]] \\ Listet verschiedene Rechtsverfolgungshandlungen auf, die die Verjährung hemmen. § 204a BGB -> [[Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen]] \\ Hemmt die Verjährung durch bestimmte Verbraucherverbandsklagen und Musterfeststellungsklagen. § 205 BGB -> [[Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht]] \\ Erklärt, dass die Verjährung gehemmt ist, solange ein Leistungsverweigerungsrecht besteht. § 206 BGB -> [[Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt]] \\ Hemmt die Verjährung bei Hindernissen durch höhere Gewalt. § 207 BGB -> [[Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen]] \\ Hemmt die Verjährung bei engen familiären oder betreuungsrechtlichen Beziehungen. § 208 BGB -> [[Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung]] \\ Hemmt die Verjährung bis zum 21. Lebensjahr bei sexuellen Übergriffen. § 209 BGB -> [[Wirkung der Hemmung]] \\ Legt fest, dass Zeiten der Hemmung nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet werden. § 210 BGB -> [[Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen]] \\ Schützt geschäftsunfähige oder eingeschränkt geschäftsfähige Personen durch Ablaufhemmung. § 211 BGB -> [[Ablaufhemmung in Nachlassfällen]] \\ Erklärt, dass die Verjährung in Nachlassfällen erst nach sechs Monaten beginnt. § 212 BGB -> [[Neubeginn der Verjährung]] \\ Bestimmt, dass die Verjährung neu beginnt, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt oder eine Vollstreckungshandlung vorgenommen wird. § 213 BGB -> [[Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen]] \\ Weitet die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung auch auf alternative Ansprüche aus. ==== Titel 3 Rechtsfolgen der Verjährung ==== § 214 BGB -> [[Wirkung der Verjährung]] \\ Erlaubt dem Schuldner, nach Eintritt der Verjährung die Leistung zu verweigern. § 215 BGB -> [[Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung]] \\ Lässt Aufrechnungen und Zurückbehaltungsrechte trotz Verjährung zu. § 216 BGB -> [[Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen]] \\ Erlaubt die Durchsetzung gesicherter Ansprüche trotz Verjährung, schließt jedoch Zinsen und wiederkehrende Leistungen aus. § 217 BGB -> [[Verjährung von Nebenleistungen]] \\ Besagt, dass Nebenansprüche zusammen mit dem Hauptanspruch verjähren. § 218 BGB -> [[Unwirksamkeit des Rücktritts]] \\ Macht Rücktritte unwirksam, wenn zugrunde liegende Ansprüche verjährt sind. §§ 219 bis 225 BGB -> [[(weggefallen)]] \\ Die Paragraphen wurden aufgehoben und enthalten keine aktiven Regelungen. ==== Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe ==== § 226 BGB -> [[Schikaneverbot]] \\ Verbietet die Ausübung von Rechten, die nur dazu dient, anderen Schaden zuzufügen. § 227 BGB -> [[Notwehr]] \\ Legitimiert Handlungen, die erforderlich sind, um Angriffe abzuwehren. § 228 BGB -> [[Notstand]] \\ Erlaubt die Zerstörung fremder Sachen zur Abwehr einer Gefahr, wenn der Schaden verhältnismäßig ist. § 229 BGB -> [[Selbsthilfe]] \\ Erlaubt bestimmte eigenmächtige Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen unter klaren Bedingungen. § 230 BGB -> [[Grenzen der Selbsthilfe]] \\ Begrenzt die Selbsthilfe auf das zur Abwehr von Gefahren Erforderliche und verlangt bei bestimmten Maßnahmen den Antrag auf Arrest. § 231 BGB -> [[Irrtümliche Selbsthilfe]] \\ Verpflichtet zur Schadensersatzleistung, wenn Selbsthilfe irrtümlich für rechtmäßig gehalten wird. ==== Abschnitt 7 Sicherheitsleistung ==== Dieser Abschnitt regelt die Anforderungen und Bedingungen für die Sicherheitsleistung, darunter die Arten von Sicherheiten und die Rechte und Pflichten der Beteiligten. § 232 BGB -> [[Arten]] \\ Legt die verschiedenen Formen der Sicherheitsleistung fest, wie etwa Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren sowie Verpfändung von Forderungen oder beweglichen Sachen. § 233 BGB -> [[Wirkung der Hinterlegung]] \\ Regelt, dass der Berechtigte durch Hinterlegung ein Pfandrecht an den hinterlegten Gegenständen erwirbt. § 234 BGB -> [[Geeignete Wertpapiere]] \\ Bestimmt, welche Wertpapiere zur Sicherheitsleistung geeignet sind, einschließlich der Bedingungen für deren Nutzung. § 235 BGB -> [[Umtauschrecht]] \\ Ermöglicht es, hinterlegte Sicherheiten wie Geld oder Wertpapiere gegen andere geeignete Sicherheiten umzutauschen. § 236 BGB -> [[Buchforderungen]] \\ Beschränkt die Sicherheitsleistung durch Schuldbuchforderungen auf einen Anteil des Kurswerts. § 237 BGB -> [[Bewegliche Sachen]] \\ Erlaubt Sicherheitsleistungen durch bewegliche Sachen bis zu zwei Dritteln ihres Schätzungswerts, wobei verderbliche Sachen ausgeschlossen werden können. § 238 BGB -> [[Hypotheken, Grund- und Rentenschulden]] \\ Definiert die Eignung von Hypothekenforderungen und Grund- oder Rentenschulden zur Sicherheitsleistung. § 239 BGB -> [[Bürge]] \\ Regelt die Anforderungen an einen Bürgen, wie Vermögensnachweis und Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. § 240 BGB -> [[Ergänzungspflicht]] \\ Verpflichtet zur Ergänzung oder Erneuerung der Sicherheitsleistung, wenn diese ohne Verschulden unzureichend wird. § 240a BGB -> [[Verordnungsermächtigung]] \\ Ermächtigt das Bundesjustizministerium, bestimmte Anforderungen an Wertpapiere und Sicherheiten durch Verordnung festzulegen. ==== Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse ==== Das zweite Buch des BGB befasst sich mit den schuldrechtlichen Regelungen, insbesondere den Rechten und Pflichten aus Schuldverhältnissen, dem Verzug und dem Schadensersatz. ==== Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse ==== Dieser Abschnitt beschreibt die allgemeinen Bestimmungen über Pflichten und Rechte in Schuldverhältnissen. § 241 BGB -> [[Pflichten aus dem Schuldverhältnis]] \\ Legt die Verpflichtung zur Leistung und die Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Teils fest. § 242 BGB -> [[Leistung nach Treu und Glauben]] \\ Bestimmt, dass der Schuldner seine Leistung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu erbringen hat. § 243 BGB -> [[Gattungsschuld]] \\ Regelt, dass bei einer Gattungsschuld eine Sache mittlerer Art und Güte zu leisten ist. § 244 BGB -> [[Fremdwährungsschuld]] \\ Erlaubt die Erfüllung einer Fremdwährungsschuld in Euro, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. § 245 BGB -> [[Geldsortenschuld]] \\ Regelt die Zahlungsweise bei nicht mehr umlaufenden Münzsorten. § 246 BGB -> [[Gesetzlicher Zinssatz]] \\ Bestimmt den gesetzlichen Zinssatz, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. § 247 BGB -> [[Basiszinssatz]] \\ Definiert die Berechnung und Veröffentlichung des Basiszinssatzes durch die Deutsche Bundesbank. § 248 BGB -> [[Zinseszinsen]] \\ Verbietet Zinseszinsen, erlaubt jedoch in bestimmten Fällen Ausnahmen für Finanzinstitute. § 249 BGB -> [[Art und Umfang des Schadensersatzes]] \\ Regelt die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder die Entschädigung in Geld bei Schadensersatzansprüchen. § 250 BGB -> [[Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung]] \\ Ermöglicht dem Gläubiger, nach Ablauf einer Frist Geldersatz statt der ursprünglich geschuldeten Leistung zu verlangen. § 251 BGB -> [[Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung]] \\ Beschränkt den Schadensersatz in Geld auf Fälle, in denen eine Wiederherstellung unmöglich oder unzumutbar ist. § 252 BGB -> [[Entgangener Gewinn]] \\ Regelt, dass der zu ersetzende Schaden auch den Gewinn umfasst, der mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. § 253 BGB -> [[Immaterieller Schaden]] \\ Ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Entschädigung in Geld für Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Natur sind, wie bei Verletzung von Körper, Gesundheit oder sexueller Selbstbestimmung. § 254 BGB -> [[Mitverschulden]] \\ Bezieht das Verschulden des Geschädigten bei der Schadensentstehung in die Schadensersatzpflicht ein und reduziert entsprechend die Ersatzleistung. § 255 BGB -> [[Abtretung der Ersatzansprüche]] \\ Verlangt die Abtretung von Ersatzansprüchen gegen Dritte, wenn für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten ist. § 256 BGB -> [[Verzinsung von Aufwendungen]] \\ Regelt die Verzinsung von Aufwendungen, die zu ersetzen sind, ab dem Zeitpunkt der Aufwendung, sofern keine Nutzungen oder Früchte verbleiben. § 257 BGB -> [[Befreiungsanspruch]] \\ Gibt dem Anspruchsberechtigten das Recht, bei eingegangenen Verbindlichkeiten eine Befreiung oder Sicherheitsleistung vom Ersatzpflichtigen zu verlangen. § 258 BGB -> [[Wegnahmerecht]] \\ Erlaubt die Wegnahme von Einrichtungen durch den Berechtigten, unter der Bedingung, den vorherigen Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen. § 259 BGB -> [[Umfang der Rechenschaftspflicht]] \\ Verpflichtet zur geordneten Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben sowie zur Vorlage von Belegen im Rahmen der Rechenschaftspflicht. § 260 BGB -> [[Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen]] \\ Erfordert die Erstellung eines Verzeichnisses bei Herausgabe oder Auskunft über eine Gesamtheit von Gegenständen und erlaubt eine eidesstattliche Versicherung bei Zweifeln. § 261 BGB -> [[Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten]] \\ Erlaubt das Gericht, die eidesstattliche Versicherung anzupassen, und regelt, dass der Antragsteller die Kosten trägt. § 262 BGB -> [[Wahlschuld; Wahlrecht]] \\ Bestimmt, dass bei mehreren geschuldeten Leistungen das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zusteht. § 263 BGB -> [[Ausübung des Wahlrechts; Wirkung]] \\ Legt fest, dass die Wahl durch Erklärung erfolgt und die gewählte Leistung von Anfang an als allein geschuldet gilt. § 264 BGB -> [[Verzug des Wahlberechtigten]] \\ Regelt die Folgen, wenn der Wahlberechtigte die Wahl nicht rechtzeitig trifft, einschließlich der Möglichkeit, dass das Wahlrecht auf den anderen Teil übergeht. § 265 BGB -> [[Unmöglichkeit bei Wahlschuld]] \\ Beschränkt die Wahlschuld auf die verbleibenden Leistungen, wenn eine der Alternativen unmöglich ist, es sei denn, der nicht wahlberechtigte Teil ist verantwortlich. § 266 BGB -> [[Teilleistungen]] \\ Verbietet dem Schuldner, Teilleistungen zu erbringen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. § 267 BGB -> [[Leistung durch Dritte]] \\ Erlaubt die Leistungserbringung durch einen Dritten, sofern der Schuldner nicht persönlich leisten muss. § 268 BGB -> [[Ablösungsrecht des Dritten]] \\ Gibt Dritten, die durch eine Zwangsvollstreckung betroffen sind, das Recht, den Gläubiger zu befriedigen und die Forderung zu übernehmen. § 269 BGB -> [[Leistungsort]] \\ Bestimmt den Leistungsort, wenn dieser nicht explizit vereinbart oder aus den Umständen ableitbar ist. § 270 BGB -> [[Zahlungsort]] \\ Regelt, dass Geld in der Regel an den Wohnsitz des Gläubigers zu übermitteln ist, und behandelt Kosten- und Gefahrenübernahme. § 270a BGB -> [[Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel]] \\ Verbietet Entgelte für die Nutzung bestimmter bargeldloser Zahlungsmethoden bei Verbrauchern. § 271 BGB -> [[Leistungszeit]] \\ Regelt, dass eine Leistung sofort fällig ist, wenn keine andere Zeit bestimmt ist, und erlaubt Vorleistungen des Schuldners. § 271a BGB -> [[Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen]] \\ Setzt Grenzen für Fristen zur Erfüllung von Entgeltforderungen und Überprüfungen, insbesondere bei öffentlichen Auftraggebern. § 272 BGB -> [[Zwischenzinsen]] \\ Verbietet dem Schuldner Abzüge wegen Zwischenzinsen bei vorzeitiger Zahlung einer unverzinslichen Schuld. § 273 BGB -> [[Zurückbehaltungsrecht]] \\ Erlaubt dem Schuldner, die Leistung zu verweigern, bis ihm eine Gegenleistung aus demselben Rechtsverhältnis erbracht wird. § 274 BGB -> [[Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts]] \\ Erklärt, dass das Zurückbehaltungsrecht lediglich eine Zug-um-Zug-Verurteilung bewirkt. § 275 BGB -> [[Ausschluss der Leistungspflicht]] \\ Begrenzt die Leistungspflicht, wenn diese unmöglich oder unzumutbar ist, und verweist auf die Rechte des Gläubigers. § 276 BGB -> [[Verantwortlichkeit des Schuldners]] \\ Legt fest, dass der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat, es sei denn, es gelten strengere oder mildere Vorschriften. § 277 BGB -> [[Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten]] \\ Stellt klar, dass auch bei einer Haftung nach eigener Sorgfalt grobe Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist. § 278 BGB -> [[Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte]] \\ Weitet die Haftung des Schuldners auf das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter aus. § 280 BGB -> [[Schadensersatz wegen Pflichtverletzung]] \\ Ermöglicht Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzungen, sofern der Schuldner diese zu vertreten hat. § 281 BGB -> [[Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung]] \\ Erlaubt Schadensersatz statt der Leistung, wenn der Schuldner nach Fristsetzung nicht ordnungsgemäß erfüllt. § 282 BGB -> [[Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2]] \\ Lässt Schadensersatz statt der Leistung zu, wenn eine Pflichtverletzung die Leistung unzumutbar macht. § 283 BGB -> [[Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht]] \\ Regelt Schadensersatz, wenn die Leistungspflicht ausgeschlossen ist. § 284 BGB -> [[Ersatz vergeblicher Aufwendungen]] \\ Erlaubt Ersatz von Aufwendungen, die im Vertrauen auf die Leistung gemacht wurden. § 285 BGB -> [[Herausgabe des Ersatzes]] \\ Gibt dem Gläubiger das Recht, Ersatzansprüche des Schuldners zu übernehmen, wenn die Leistungspflicht entfällt. § 286 BGB -> [[Verzug des Schuldners]] \\ Definiert, wann der Schuldner durch Nichtleistung in Verzug gerät und welche Rechte dem Gläubiger zustehen. § 287 BGB -> [[Verantwortlichkeit während des Verzugs]] \\ Erweitert die Haftung des Schuldners während des Verzugs, auch auf zufällige Schäden. § 288 BGB -> [[Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden]] \\ Regelt Verzugszinsen und erlaubt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden. § 289 BGB -> [[Zinseszinsverbot]] \\ Schließt die Erhebung von Verzugszinsen auf Zinsen aus, lässt jedoch Schadensersatz zu. § 290 BGB -> [[Verzinsung des Wertersatzes]] \\ Erlaubt Zinsen auf Wertersatz bei untergegangenen oder verschlechterten Gegenständen. § 291 BGB -> [[Prozesszinsen]] \\ Legt fest, dass Geldschulden ab Eintritt der Rechtshängigkeit verzinst werden müssen. § 292 BGB -> [[Haftung bei Herausgabepflicht]] \\ Regelt die Haftung des Schuldners bei Verschlechterung, Untergang oder Unmöglichkeit der Herausgabe. § 293 BGB -> [[Annahmeverzug]] \\ Definiert, wann der Gläubiger in Verzug gerät, wenn er die angebotene Leistung nicht annimmt. § 294 BGB -> [[Tatsächliches Angebot]] \\ Erfordert ein tatsächliches Angebot der Leistung durch den Schuldner. § 295 BGB -> [[Wörtliches Angebot]] \\ Ermöglicht in bestimmten Fällen ein wörtliches Angebot des Schuldners. § 296 BGB -> [[Entbehrlichkeit des Angebots]] \\ Macht ein Angebot entbehrlich, wenn eine kalendermäßige Bestimmung -- § 99 (1) BGB -> [[Früchte]] \\ § 31 BGB -> [[Haftung des Vereins für Organe]] \\ § 104 BGB -> [[Geschäftsunfähigkeit]] \\ § 123 BGB -> [[Arglistige Täuschung]] \\ § 126b BGB -> [[Textform]] \\ § 130 BGB -> [[Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden]] \\ § 132 BGB -> [[Ersatz des Zugehens durch Zustellung]] \\ § 133 BGB -> [[Auslegung einer Willenserklärung]] \\ § 134 BGB -> [[Gesetzliches Verbot]] \\ § 134 BGB -> Nichtigkeit wegen Verstoß gegen ein [[gesetzliches Verbot]] \\ § 138 BGB -> Nichtigkeit wegen [[Sittenwidrigkeit]] \\ § 139 BGB -> [[Teilnichtigkeit]] \\ § 145 BGB -> [[Bindung an das Vertragsangebot]] \\ § 147 BGB -> [[Annahmefrist]] \\ § 150 (2) BGB -> [[Abändernde Annahme]] \\ § 151 BGB -> [[Vetragsannahme]] \\ § 154 BGB -> [[Offener Einigungsmangel]] \\ § 166 (1) BGB -> [[Wissenszurechnung]] \\ § 174 BGB -> [[Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten]] \\ § 177 BGB -> [[Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht]] \\ § 181 BGB -> [[Insichgeschäft]] \\ § 184 (1) BGB -> [[Rückwirkung der Genehmigung]] \\ § 194 (1) BGB -> [[Anspruch]] \\ § 195 BGB -> [[Regelmäßige Verjährungsfrist]] \\ § 199 (1) BGB -> [[Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist]] \\ § 199 (2), (3), (4) BGB -> [[Verjährungshöchstfristen]] \\ § 199 (1) BGB -> [[Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist]] \\ § 199 (2), (3), (4) BGB -> [[Verjährungshöchstfristen]] \\ § 203 BGB -> [[Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen]] \\ § 204 BGB -> [[Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung]] \\ § 214 BGB -> [[Verjährung]] \\ § 242 BGB) → [[Treu und Glauben]] \\ § 243 BGB) → [[Gattungschuld]] \\ § 249 (1) BGB -> [[Grundsatz der Naturalrestitution]] \\ § 249 (2) BGB -> [[Ersatz der Wiederherstellungskosten]] \\ § 250 BGB -> [[Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung]] \\ § 251 BGB -> [[Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung]] \\ § 252 BGB -> [[Ersatz des entgangenen Gewinns]] \\ § 254 BGB -> [[Mitverschulden]] \\ § 255 BGB -> [[Abtretung der Ersatzansprüche]] \\ § 259 (1) BGB -> [[Rechnungslegungsanspruch]] \\ § 269 BGB -> [[Leistungsort]] \\ § 270a BGB -> [[Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel]] \\ § 275 BGB BGB -> [[Ausschluss der Leistungspflicht]] \\ § 276 (1) BGB (1) -> [[Verantwortlichkeit des Schuldners]] \\ § 276 (2) BGB (2) -> [[Fahrlässigkeit]] \\ § 278 BGB -> [[Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte]] \\ § 280 ff BGB -> [[Schuldrechtliche Schadensersatzansprüche]] \\ § 280 BGB -> [[Schadensersatz wegen Pflichtverletzung]] \\ § 281 (1) BGB -> [[Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung]] \\ § 282 BGB -> [[Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach 241 abs. 2]] \\ § 283 BGB -> [[Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht]] \\ § 284 BGB -> [[Ersatz vergeblicher Aufwendungen]] \\ § 286 BGB -> [[Verzug]] \\ § 288 BGB -> [[Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden]] \\ § 291 BGB -> [[Prozesszinsen]] § 305 BGB -> [[Allgemeine Geschäftsbedingungen]] \\ § 307 BGB -> [[Inhaltskontrolle]] \\ § 311b BGB -> [[ Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass]] \\ § 312a BGB -> [[Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen]], [[Grenzen der Vereinbarung von Entgelten]] \\ § 312b BGB -> [[Fernabsatzverträge]] \\ § 312c (1) S. 1 BGB -> [[Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen]] \\ § 312d BGB -> [[Informationspflichten]] \\ § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF -> [[Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einem Fernabsatzvertrag]] \\ § 312g BGB -> [[Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr]] \\ § 313 BGB -> [[Störung der Geschäftsgrundlage]] \\ § 314 BGB -> [[Dauerschuldverhältnisse]] \\ § 315 BGB -> [[Bestimmung der Leistung durch eine Partei]] \\ § 323 BGB -> [[Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung]] \\ § 328 BGB -> [[Vertrag zugunsten Dritter]] \\ § 334 BGB -> [[Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten]] \\ § 339 BGB -> [[Verwirkung der Vertragsstrafe]] \\ § 340 BGB -> [[Strafversprechen für Nichterfüllung]] \\ § 343 BGB -> [[Herabsetzung der Vertragsstrafe]] \\ § 355 (1) BGB -> [[Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen]] \\ § 355 (2) BGB -> [[Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen]] \\ § 357 (1) BGB -> [[Widerrufsrecht ]] \\ § 357 (2) BGB -> [[Rücksendepflicht nach Ausübung des Widerrufsrechts]] \\ § 357 (3) BGB -> [[Wertersatz nach Ausübung des Widerrufsrechts]] \\ § 357 (4) BGB -> [[Ausschluss weiterer Ansprüche bei Widerruf]] \\ § 362 BGB -> [[Erlöschen eines Schuldverhältnisses]] \\ § 372 BGB -> [[Hinterlegung]] \\ § 399 BGB -> [[Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung]] \\ § 416 BGB -> [[Beweiskraft von Privaturkunden]] \\ § 433 BGB -> [[Kaufvertrag]] \\ § 464 BGB -> [[Ausübung des Vorkaufsrechts]] \\ § 479 BGB -> [[Sonderbestimmungen für Garantien]] \\ § 516 (1) BGB -> [[Schenkung]] \\ §§ 516 (2) BGB -> [[Erklärung über die Annahme der Zuwendung]] \\ §§ 518 BGB -> [[Form des Schenkungsversprechens]] \\ §§ 528 (1) BGB -> [[Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers]] \\ §§ 530 (1) BGB -> [[Widerruf der Schenkung]] \\ §§ 535 ff BGB -> [[Mietvertrag]] \\ §§ 598 BGB -> [[Leihvertrag]] \\ § 612 (1) BGB -> [[Vergütungspflicht für Erfindungen des Geschäftsführers]] \\ § 649 (1) BGB -> [[Werkvertrag]] \\ § 626 BGB -> [[Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund]] \\ § 626 BGB -> [[Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund]] \\ § 648 BGB -> [[Kündigungsrecht des Bestellers]] \\ § 651a BGB -> [[Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag]] \\ Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. § 651b BGB -> [[Abgrenzung zur Vermittlung]] \\ Regelt die Unterscheidung zwischen Pauschalreiseverträgen und der bloßen Vermittlung von Reiseleistungen. § 651c BGB -> [[Verbundene Online-Buchungsverfahren]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen verbundene Online-Buchungsverfahren als Pauschalreise gelten. § 651d BGB -> [[Informationspflichten; Vertragsinhalt]] \\ Der Reiseveranstalter muss den Reisenden umfassend informieren und bestimmte Vertragsinhalte einhalten. § 651e BGB -> [[Vertragsübertragung]] \\ Der Reisende kann den Vertrag auf eine andere Person übertragen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. § 651f BGB -> [[Änderungsvorbehalte; Preissenkung]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen der Reiseveranstalter den Preis ändern oder senken kann. § 651g BGB -> [[Erhebliche Vertragsänderungen bei Pauschalreiseverträgen]] \\ Beschreibt die Rechte des Reisenden bei erheblichen Vertragsänderungen durch den Reiseveranstalter. § 651h BGB -> [[Rücktritt vor Reisebeginn]] \\ Der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten, wobei der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen kann. § 651i BGB -> [[Rechte des Reisenden bei Reisemängeln]] \\ Der Reisende hat Anspruch auf Abhilfe, Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz bei Reisemängeln. § 651j BGB -> [[Verjährung]] \\ Die Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. § 651k BGB -> [[Abhilfe]] \\ Der Reiseveranstalter muss bei Reisemängeln Abhilfe schaffen, es sei denn, dies ist unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. \\ § 651l BGB -> [[Kündigung]] \\ Der Reisende kann den Vertrag kündigen, wenn die Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt wird. § 651m BGB -> [[Minderung]] \\ Der Reisepreis mindert sich für die Dauer des Reisemangels im Verhältnis zur Beeinträchtigung. § 651n BGB -> [[Schadensersatz]] \\ Der Reisende kann Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht. § 651o BGB -> [[Mängelanzeige durch den Reisenden]] \\ Der Reisende muss Reisemängel unverzüglich anzeigen, andernfalls verliert er bestimmte Rechte. § 651p BGB -> [[Zulässige Haftungsbeschränkung; Anrechnung]] \\ Der Reiseveranstalter kann seine Haftung für Schäden auf den dreifachen Reisepreis beschränken, sofern keine Körperschäden vorliegen und diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. § 651q BGB -> [[Beistandspflicht des Reiseveranstalters]] \\ Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden in Schwierigkeiten Beistand leisten, insbesondere durch Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei der Kommunikation. § 651r BGB -> [[Insolvenzsicherung; Sicherungsschein]] \\ Der Reiseveranstalter muss sicherstellen, dass der Reisepreis im Fall seiner Zahlungsunfähigkeit erstattet wird und die Rückbeförderung gewährleistet ist. § 651s BGB -> [[Insolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter]] \\ Regelt die Insolvenzsicherungspflichten von Reiseveranstaltern, die im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind. § 651t BGB -> [[Rückbeförderung; Vorauszahlungen]] \\ Beschreibt die Pflichten des Reiseveranstalters zur Rückbeförderung und den Umgang mit Vorauszahlungen im Fall seiner Zahlungsunfähigkeit. § 651u BGB -> [[Gastschulaufenthalte]] \\ Regelt die besonderen Bedingungen für Verträge über Gastschulaufenthalte. § 651v BGB -> [[Reisevermittlung]] \\ Beschreibt die Pflichten eines Reisevermittlers, insbesondere hinsichtlich der Informationspflichten und der Annahme von Zahlungen. § 651w BGB -> [[Vermittlung verbundener Reiseleistungen]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen die Vermittlung verbundener Reiseleistungen erfolgt. § 651x BGB -> [[Haftung für Buchungsfehler]] \\ Der Reiseveranstalter haftet für Buchungsfehler, es sei denn, der Fehler ist dem Reisenden oder unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen zuzurechnen. § 651y BGB -> [[Abweichende Vereinbarungen]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden kann. § 655 BGB -> [[Herabsetzung des Mäklerlohns]] \\ § 667 BGB -> [[Herausgabepflicht]] \\ § 670 BGB -> [[Ersatz von Aufwendungen]] \\ § 677 BGB -> [[Pflichten des Geschäftsführers]] \\ § 683 BGB -> [[Ersatz von Aufwendungen]] \\ § 705 BGB -> [[Inhalt des Gesellschaftsvertrags]] \\ § 741 ff. BGB -> [[Bruchteilsgemeinschaft]] \\ § 742 BGB -> [[Gleiche Anteile]] \\ § 743 (1) BGB -> [[Früchteanteil]] \\ § 743 (2) BGB -> [[Gebrauchsbefugnis]] \\ § 744 BGB -> [[Gemeinschaftliche Verwaltung]] \\ § 745 BGB -> [[Verwaltung und Benutzung durch Beschluss]] \\ § 746 BGB -> [[Wirkung gegen Sondernachfolger]] \\ § 747 BGB -> [[Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände]] \\ § 748 BGB -> [[Lasten- und Kostentragung]] \\ § 749 BGB -> [[Aufhebungsanspruch]] \\ § 779 (1) BGB -> [[Vergleich]] \\ § 781 BGB -> [[Schuldanerkenntnis]] \\ § 809 BGB -> [[Besichtigungsanspruch]] \\ § 811 BGB (1) -> [[Vorlegungsort]] \\ § 811 BGB (2) -> [[Gefahr und Kosten]] \\ § 812 BGB -> [[Herausgabeanspruch]] \\ § 813 BGB -> [[Bereicherungsrecht] \\ § 818 (1) BGB -> [[Umfang des Herausgabeanspruchs]] \\ § 818 (2) BGB -> [[Wertersatzanspruch]] \\ § 818 (3) BGB -> [[Ausschluss des Herausgabe- und Wertersatzanspruchs]] \\ § 818 (4) BGB -> [[Haftung des Empfängers nach Eintritt der Rechtshängigkeit]] \\ § 823 BGB -> [[Deliktischer Schadensersatzanspruch]] \\ § 826 BGB -> [[Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung]] \\ § 830 (1) BGB -> [[Mittäterschaft]], [[Mittäterhaftung]] \\ § 830 (2) BGB -> [[Anstifter und Gehilfen]] \\ § 831 BGB -> [[Haftung für den Verrichtungsgehilfen]] \\ § 832 BGB -> [[Haftung des Aufsichtpflichtigen]] \\ § 839 BGB -> [[Haftung bei Amtspflichtverletzung]] \\ § 840 BGB -> [[Gesamtschuld]] \\ ====== Wertersatzanspruch ====== § 852 BGB -> [[Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung]] \\ § 1004 BGB -> [[Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch]], [[Störerhaftung]] \\ § 1218 BGB -> [[Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb]] \\ ===== siehe auch ===== -> [[Privatrecht]]