====== Beweislast im Schadensrecht ====== __Beweislast des ____//Gläubigers//__ erstreckt sich auf den Beweis des Schadens, d.h. den Nachweis der Handlung, der Kausalität, i.d.R. des Verschuldens und des konkreten Schadens. Das Verschulden ist nicht bei Eingriff einer Beweislastumkehr zu beweisen (z.B. nach § 280 I S. 2 oder nach § 1 I ProdukthaftungsG. Auch im Rahmen des § 823 BGB ist die Beweislastumkehr gewohnheitsrechtlich anerkannt). __Beweislast des ____//Schuldners//__ betrifft die Rechtfertigungsgründe in den Fällen, in denen die Rechtswidrigkeit seiner Handlung indiziert ist. § 286 ZPO, Freie Beweiswürdigung: für die haftungsbegründende Kausalität ist grundsätzlich Vollbeweis erforderlich. § 287 ZPO, Schadensermittlung, Höhe der Forderung: Beweiserleichterung für haftungsausfüllende Kausalität  die Schadenshöhe wird vom Gericht nach freier Überzeugung geschätzt. Dies ist das Einfallstor für die Schadensberechnungsarten im gewerblichen Rechtsschutz!