====== Beweiskraft von Privaturkunden ====== **§ 416 BGB** Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Gemäß § 416 ZPO begründen Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklä- rungen von den Ausstellern abgegeben sind.((BGH, beschl. v. 21. Februar 2017 - I ZB 115/15)) Die durch die Echtheit der Unterschriften begründete Beweiskraft einer Privaturkunde kann allerdings durch äußere Mängel der Urkunde aufgehoben oder gemindert sein; beim Vorliegen äußerer Mängel einer Privaturkunde hat das Gericht gemäß § 286 ZPO in freier Beweiswürdigung zu entscheiden, ob diese Mängel die durch die Echtheit der Unterschriften begründete Beweiskraft der Urkunde aufheben oder mindern.((BGH, beschl. v. 21. Februar 2017 - I ZB 115/15; m.V.a. BGH, Urteil vom 15. November 1979 - III ZR 93/78, NJW 1980, 893)) ===== siehe auch =====