====== Bestimmtheit der Unterlassungserklärung ====== Der Zugang einer vom Gläubiger mit der Abmahnung verlangten Unterlassungsverpflichtungserklärung lässt nur dann die Wiederholungsgefahr entfallen, wenn sie der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung dadurch dient, dass sie nicht nur eindeutig, hinreichend bestimmt und durch ein Vertragsstrafeversprechen gesichert ist, sondern auch den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang vollständig abdeckt.((st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14 - Smartphone-Werbung; m.w.N.)) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt, ist derjenige der Abgabe der Erklärung.((BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14 - Smartphone-Werbung; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 265/95, GRUR 1997, 382, 385 - Altunterwerfung I; Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 194/95, GRUR 1997, 386, 390 - Altunterwerfung II; Großkomm.UWG/ Feddersen, 2. Aufl.,§ 12 B Rn. 149)) Der Zugang einer vom Gläubiger mit der Abmahnung verlangten Unterlassungsverpflichtungserklärung lässt nur dann die Wiederholungsgefahr entfallen, wenn sie der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung dadurch dient, dass sie nicht nur eindeutig, hinreichend bestimmt und durch ein Vertragsstrafeversprechen gesichert ist, sondern auch den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang vollständig abdeckt.((st. Rspr., BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14 - Smartphone-Werbung; m.w.N.)) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt, ist derjenige der Abgabe der Erklärung.((BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14 - Smartphone-Werbung; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 265/95, GRUR 1997, 382, 385 - Altunterwerfung I; Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 194/95, GRUR 1997, 386, 390 - Altunterwerfung II; Großkomm.UWG/Feddersen, 2. Aufl., § 12 B Rn. 149)) Eine Unterlassungserklärung muss, um die durch eine Verletzungshandlung begründete [[Wiederholungsgefahr|Gefahr der Wiederholung]] entsprechender Wettbewerbsverstöße auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen, und daher durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesichert sein. Sie muss außerdem den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen.((BGH, Urt. v. 21. Februar 2008 - I ZR 142/05 - Buchführungsbüro ; st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 82/99, GRUR 2002, 180 f. = WRP 2001, 1179 - Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf, m.w.N.)) ===== siehe auch ===== -> [[Unterlassungserklärung]]