====== Besichtigungsvertrag zwischen Besucher und Museumsbetreiber ====== -> [[Fotografierverbot]] Es besteht ein berechtigtes Interesse der Betreiber von Museen, Regeln für das Verhalten der Besucher während des Museumsbesuchs aufzustellen, zu denen auch ein [[Fotografierverbot]] zählen kann. Der zwischen Besucher und Museumsbetreiber abgeschlossene Besichtigungsvertrag ist ein [[Vertrag]] mit im Wesentlichen mietvertraglichen [§ 535 BGB -> [[Mietvertrag]]] Elementen, weil dem Besucher der Gebrauch der Museumsräumlichkeiten zum Zwecke der Wahrnehmung dort vorhandener Exponate gestattet wird. Mit der Bereitstellung kunstwissenschaftlicher Informationen oder der Erbringung museumspädagogischer Dienstleistungen durch den Museumsbetreiber können dienstvertragliche Elemente hinzutreten.((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos; m.V.a. [zum Fitnessstudiovertrag] BGH, Urteil vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10, NJW 2012, 1431 Rn. 17)) Der [[Inhaltskontrolle]] entzogener Gegenstand der (miet-)vertraglichen Hauptleistung ist die Gewährung des Zutritts durch den Betreiber, der hierfür - jedenfalls im Streitfall - Zahlung des Eintrittspreises vom Besucher verlangt. Bei der Verhängung eines [[Fotografierverbot|Fotografierverbots]] handelt es sich demgegenüber um eine bloße Modifikation des Hauptleistungsversprechens, das mithin einer [[Inhaltskontrolle]] unterliegt.((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos)) Es besteht ein berechtigtes Interesse der Betreiber von Museen, Regeln für das Verhalten der Besucher während des Museumsbesuchs aufzustellen, zu denen auch ein [[Fotografierverbot]] zählen kann.((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos)) ===== siehe auch ===== § 535 BGB -> [[Mietvertrag]] \\