====== Besichtigungsanspruch (§ 809 BGB) ====== **§ 809 BGB** Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet. § 140c PatG -> [[Patentrecht:Besichtigungsanspruch|Besichtigungsanspruch im Patentrecht]] \\ ==== Voraussetzungen ==== Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem in einer Urheberrechtssache ergangenen "Faxkarte"-Urteil (BGHZ 150, 377, 386) zu § 809 BGB einen "gewissen Grad" an Wahrscheinlichkeit ausreichen lassen, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, allerdings nicht schon eine entfernte Möglichkeit.((diesen "gewissen Grad" lassen u.a. auch LG Nürnberg-Fürth CR 2004, 890; LG Nürnberg-Fürth InstGE 5, 153, 155; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 327; OLG Düsseldorf v. 3.1.2003 - 2 U 71/00, Ls. in Mitt. 2003, 333; LG Hamburg InstGE 4, 293, 295 und nachfolgend OLG Hamburg InstGE 5, 294, 299 genügen)) Der materiellrechtliche Vorlageanspruch aus § 809 BGB besteht schon dann, wenn ungewiss ist, ob eine Rechtsverletzung vorliegt.((BGH, Urt. v. 1. August 2006 - X ZR 114/03 - Restschadstoffentfernung; m.V.a. RGZ 69, 401, 405 f. - Nietzsche-Briefe; Sen. BGHZ 93, 191, 203 f. - Druckbalken; BGHZ 150, 377, 384 - Faxkarte)); das Ausforschungsverbot steht dem nicht entgegen.((BGH, Urt. v. 1. August 2006 - X ZR 114/03 - Restschadstoffentfernung; m.V.a. BGHZ 150, 385 - Faxkarte m.w.N., wo darauf hingewiesen wird, dass prozessuale Darlegungspflichten das Ausforschungsverbot ohnehin einschränken)) ==== Besichtigungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung ==== Der Besichtigungsanspruch nach § 809 BGB kann auch im Wege der [[Verfahrensrecht:einstweilige Verfügung|einstweiligen Verfügung]] geltend gemacht werden.((OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.1.2006 - 11 W 21/05; m.V.a. Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 809 BGB, Rz. 13 m.w.N.)) Die Durchsetzung eines Besichtigungsanspruchs im Wege der Hauptsacheklage ist der Regelfall, unter besonderen Umständen kommt die vorläufige Sicherung dieses Anspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung in Betracht. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die einstweilige Verfügung nur zur Sicherung, nicht zur Befriedigung des Hauptanspruchs führen darf. Das Gericht darf daher nicht aussprechen, dass der Antragsgegner die zu besichtigenden Gegenstände dem Antragsteller persönlich zugänglich machen muss oder ein Dritter seine bei der Besichtigung gewonnenen Erkenntnisse und Feststellungen an den Antragsteller weitergeben darf. Vielmehr darf die Sicherungsverfügung nur anordnen, dass der Antragsgegner die Besichtigung der Gegenstände einem vom Gericht bestimmten, zur völligen Verschwiegen verpflichteten Sachkundigen zu ermöglichen hat. Der Sachkundige hat seinen Bericht bei Gericht zu hinterlegen. Er steht dem Antragsteller grundsätzlich erst zur Einsichtnahme frei, wenn dieser einen Hauptsachetitel über den Besichtigungsanspruch aus § 809 BGB erlangt hat.((OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.1.2006-11 W 21/05; m.V.a. Bork, NJW 1997, 1665 [1671]; wohl auch KG V. 11.8.2000 - 5 U 3069/90, NJW 2001, 233)) ===== siehe auch ===== § 142 ZPO -> [[Verfahrensrecht:Vorlageanspruch]] (Verfahrensrecht)